Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Antragsteller beantragt nachträglich für den bereits erfolgten Abriss eines Massivschuppens und die bereits erfolgte Errichtung eines Schuppens in Leichtbauweise eine Baugenehmigung. Das Ufergrundstück befindet sich im Geltungsbereich des eigenständigen und rechtskräftigen Grünordnungsplanes „Uferpromenade Wandlitzsee“. Der Grünordnungsplan trifft folgende Festsetzungen: F 3 Im Plangebiet sind Vorhaben gemäß §§ 54 (Genehmigungspflichtige Vorhaben) und 55 (Genehmigungsfreie Vorhaben) BbgBO unzulässig. F 12 Nicht dem Bestandschutz unterliegende Gebäude sind zurückzubauen; die Flächen sind standortgerecht gemäß der Pflanzliste zu begrünen. Bisher wurden im Geltungsbereich dieses Grünordnungsplanes noch keine Befreiungen beantragt. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sollte dem Antrag nicht zugestimmt werden, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Zudem würde eine Vorbildwirkung erzielt werden, welche den anderen Grundstücksbesitzern im Geltungsbereich der Satzung gleiche Möglichkeiten zur baulichen Nutzung der Ufergrundstücke einräumen würde. Der Antragsteller ist außerdem Eigentümer des gegenüber- und außerhalb des Geltungsbereiches der Satzung liegenden Wohngrundstückes und hat damit auch die Möglichkeit das beantragte Gerätehaus auf dem Wohngrundstück aufzustellen. Gesetzliche Grundlagen § 31 (2) BauGB § 36 BauGB § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt, dass der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen eigenständigen Grünordnungsplanes „Uferpromenade Wandlitzsee“, Gemarkung Wandlitz, bezüglich der Errichtung eines Schuppens in Leichtbauweise, abgelehnt wird. Anlagen:
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