Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das in dem Flurkartenauszug umrandete Gebiet der Gemarkung Stolzenhagen, Flur 3, Flurstücke 138/10, 138/20, 138/22, 1144 bis 1148, 1204 bis 1209, 1492 bis 1496 vor.
Der Geltungsbereich ist im (FNP) sowie im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplans als Wohnbaufläche dargestellt und hat eine Größe von ca. 3 ha. Das Gebiet liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Deshalb ist es beabsichtigt, den Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Geplant ist eine geordnete städtebauliche Nutzung im Interesse der Sicherung des baulichen Bestandes als auch an den Erhalt des hohen Freiflächenanteiles.
Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung wurden im Auftrag der Gemeindevertretung vom 03.12.2015 abgefragt. Es erfolgte seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Beurteilung, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt. „Da durch die Planung keine neuen Siedlungsfläche entsteht und die geplanten maßvollen baulichen Verdichtungen bzw. Erweiterungen zu keiner wesentlichen Erweiterung des Siedlungskörpers in den ihn umgebenden Freiraum führen werden, stehen der Planung die Ziele 4.2. und 4.3 LEP B-B nicht entgegen“. Der städtebauliche Vertrag wird unter der Voraussetzung der Beschlussfassung abgeschlossen.
Dieser Beschluss wurde bereits der Gemeindevertretung und dem Hauptausschuss vorgelegt. Der A2 legte am 24.05. 2016 Folgendes fest: „Der Ausschnitt ist zu klein gefasst. Der Ausschuss spricht sich grundsätzlich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes aus. Jedoch müsste die gesamte Uferstraße seeseitig mit den gleichen Planungszielen versehen werden.“ Der Beschluss wurde an die Verwaltung zurückverwiesen.
Aus Sicht der Verwaltung sind diese beiden Teilbereiche jedoch planungsrechtlich verschieden zu betrachten. Bei dem hier beschriebenen Geltungsbereich handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich. Bei dem südlich angrenzenden Bereich handelt es sich um eine Mischung von Außenbereich und unbeplanten Innenbereich. Die Planungskosten für den hier beschriebenen Geltungsbereich werden über einen städtebaulichen Vertrag von privat übernommen. Für den südlich angrenzenden Bereich muss die Gemeinde, entsprechend der Entscheidung des Hauptausschusses die Planungskosten übernehmen und ein geeignetes Planungsbüro binden.
Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, zwei Aufstellungsbeschlüsse für zwei unmittelbar angrenzende Geltungsbereiche zu fassen.
Gesetzliche Grundlagen § 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Uferstraße Stolzenhagen“ gemäß § 2 ff. BauGB. Folgendes Planungsziel wird verfolgt:
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller vorzubereiten und abzuschließen.
Anlagen: Antrag und Geltungsbereich Mitteilung der Ziele und Grundsätze
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
oInvestitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
oVeräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Uferstraße Stolzenhagen“ gemäß § 2 ff. BauGB. Folgendes Planungsziel wird verfolgt:
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller vorzubereiten und abzuschließen.
Anlagen: Antrag und Geltungsbereich Mitteilung der Ziele und Grundsätze
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