Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeinde Wandlitz beabsichtigt Haushaltsmittel für die Förderung der Denkmalpflege bereit zu stellen. Dafür ist eine verbindliche Richtlinie, die als Handlungsgrundlage für die Vergabe der Denkmalzuwendungen dient, notwendig.
Denkmalförderung ist eine freiwillige Aufgabe. Erstmalig ab 2017 sollen Zuwen-dungen aus dem Denkmalpflegefonds eingesetzt werden für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmalen erforderlich sind, für restauratorische Leistungen sowie für Schadensuntersuchungen (Gutachten) zu Baudenkmalen.
Bislang förderte die Gemeinde vorwiegend die Gebäudesanierung bei den zumeist ältesten Baudenkmalen im Wandlitzer Gemeindegebiet, den Dorfkirchen, im Haushaltsplan unter der Produktgruppe 29100 „Förderung von Kirchengemeinden, Religionsgemeinschaften und anderen weltanschaulichen Gemeinschaften“. Künftig soll diese Produktgruppe durch einen Denkmalfonds unter der Produktgruppe 52300.531801 ersetzt werden. Die Zuwendungsmöglichkeiten sollen sich im Rahmen der Denkmalpflege (Sanierung, Instandhaltung, Dokumentation usw.) bewegen und abhängig von der vorliegenden denkmalrechtlichen Erlaubnis sein. Der Kreis mög-licher Nutznießer soll auch auf private Denkmaleigentümer innerhalb des Gemeinde-gebietes erweitert werden. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln soll erlaubt sein, um höhere Investitionen tätigen zu können. Die Gemeinde Wandlitz setzt damit auch ein Zeichen der Anerkennung für diejeni-gen, die sich dem baukulturellen Erbe in tätiger Weise verpflichtet zeigen. Von den begünstigten Denkmalen soll eine öffentliche Beispielwirkung ausgehen.
Bestandteile der Richtlinie sind Anlage 1 (Antrag auf Bewilligung) und Anlage 2 (Ver-wendungsnachweis). Antragsfrist ist jeweils der 1. Mai des Jahres. Die Vorschläge zur Mittelvergabe werden dem jeweiligen Ortsbeirat, dem Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung sowie dem Ausschuss für Soziales, Senioren, Wohnen, Tourismus, Kultur und Städtepartnerschaft vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen § 28 Abs.2 Nr. 24 BbgKVerf Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Richtlinie der Gemeinde Wandlitz über die Gewährung von Zuwendungen für die Denkmalpflege..
Anlagen: - Richtlinie der Gemeinde Wandlitz über die Gewährung von Zuwendungen für die Denkmalpflege - Anlage 1 Antragsformular - Anlage 2 Verwendungsnachweis
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