Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der Straßen in die Straßengruppe Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Im Entwurf des Bebauungsplanes „Ehemalige Landespolizeischule Basdorf - Teilbereich 2“ sind die Flächen der Planstraße 2 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Mit Beschluss BV-GV/2015-0205 vom 18.02.2016 erhielt die Straße den Namen „René-Iskin-Ring“. Grundbuchlicher Eigentümer ist noch das Land Brandenburg. Mit Kaufvertrag vom 28.05.2015 wurde die zukünftige Straßenverkehrsfläche durch die Gemeinde Wandlitz erworben. Der Besitzübergang erfolgte am 17.06.2015, so dass die Gemeinde als zukünftiger Straßenbaulastträger die Widmung der dem Verkehr dienenden Flächen gemäß § 6 BbgStrG verfügen kann. Die Widmung ist kurzfristig notwendig, da die Erschließung für einen Bauantrag des Arbeitersamariterbundes zur Errichtung einer Tagespflegestätte zu sichern ist. Im Rahmen eines Erschließungsvertrags zwischen der BEG mbH und der Gemeinde Wandlitz soll geregelt werden, dass die Straßen auf dem Grundstück der ehemaligen Landespolizeischule durch die BEG mbH hergestellt und der Gemeinde Wandlitz nach Fertigstellung übergeben werden. Die Widmung wird mit der Verkehrsübergabe wirksam. Der Zeitpunkt der Verkehrsübergabe ist öffentlich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt,
entsprechend den Festlegungen des B-Planes den Renè-Iskin-Ring (eine Teilfläche des Flurstücks 1433 der Flur 4 in der Gemarkung Basdorf) als Gemeindestraße gemäß § 6 BbgStrG zu widmen. Der Zeitpunkt der Verkehrsübergabe ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentlichen Straßen sind in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Anlagen: Entwurf B-Plan
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