Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Keller auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, August-Bebel-Straße 26, Flur 4, Flurstücke 1463, 1464 und 1465 vor.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „August-Bebel-Straße“. Dieser setzt hinsichtlich der Dachformen fest, dass nur Satteldächer, Walm- und Krüppelwalmdächer mit symmetrischer Dachneigung zulässig sind. Pult- und Flachdächer sind für Nebengebäude und Anbauten, jedoch nicht für die Hauptgebäude zulässig.
Das beantragte Wohnhaus soll ein symmetrisches Satteldach erhalten, welches sich mit 55 % Dachflächenanteil nicht über das gesamte Gebäude erstreckt. Die übrigen 45 % entfallen auf Gebäudeteile mit Flachdach (siehe Antragsunterlagen).
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar. Aufgrund der Gebäudestellung auf dem hinteren Grundstücksteil (gute 50 Meter bis zur Straße) sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschluss beschließt, der Befreiung zur beantragten Dachform (Satteldach 55 % und Flachdach 45 %) gemäß den Antragsunterlagen zu zustimmen.
Anlagen:
-Flurkartenauszug -Antragsunterlagen (4 Seiten)
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