Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Auf der Heide 21, Flur 4, Flurstücke 2099 und 2113 vor.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord II“. Dieser setzt hinsichtlich der Gestaltung der Gebäude fest, dass die Länge der Gebäudekanten 16 m nicht überschreiten darf. Der geplante Baukörper soll eine Gesamtlänge von 16,65 Metern erhalten, so dass diesbezüglich eine Befreiung erforderlich ist. Die Gebäudekantenlänge setzt sich zusammen aus 15,20 Metern des zweigeschossigen Wohnhauses (Vollgeschoss und ausgebautes Dach) und zusätzlichen 1,45 Metern der unter dem Hauptdach befindlichen Terrasse, welche durch die Stützpfeiler eine Überschreitung von 0,65 Metern hervorruft (siehe Antragsunterlagen).
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar. Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschluss beschließt, der beantragten Überschreitung der festgesetzten Gebäudekantenlänge von 16 Metern durch eine überdachte Terrasse (Hauptdach) um 0,65 Meter zu zustimmen.
Anlagen:
-Flurkartenauszug -Antragsunterlagen (2 Seiten)
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