Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2016-0302  

 
 
Betreff: Abstimmung in der Verbandsversammlung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes
hier: Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:K
Federführend:K_Kämmerei   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
28.11.2016 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vertagt   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
08.12.2016 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage_1_Untersuchung_Szenarien_Bereich_Schmutzwasser_081216
Anlage_2_Untersuchung_Szenarien_Bereich_Trinkwasser_081216
Anlage_3_Rechtsgutachten_zum_KAG_Teil_2
Anlage_4_Bewertung BV durch den NWA

Begründung / Erläuterung

Es liegen zwei Teile eines Rechtsgutachtens des Herrn Prof. Dr. Brüning zu Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 12. November zum KAG für das Land Brandenburg vor.

 

Insbesondere im zweiten Teil ging es um die rechtliche Betrachtung von Handlungsoptionen.

 

Im Ergebnis unterscheiden sich die Handlungsoptionen nicht wesentlich von denen, die die Verwaltung mit Beschlussvorlage BV-GV/2016-0256 vorgelegt hat.

Es wurde abweichend eine Unterscheidung zwischen der Behandlung von offenen Verfahren und Ratenzahlern mit bestandskräftigen Bescheiden vorgenommen.

 

Die Verwaltung hat in der Anlage 1 und 2 die tabellarische Darstellung aktualisiert und sie in Übereinstimmung mit der Systematik von Prof. Brüning gebracht.

 

Folgende neuen Erkenntnisse wurden nach Studium des Gutachtens gewonnen:

 

-          Anders als ursprünglich angenommen, müsste nach Auffassung des Gutachters unterhalb der Typengrenze keine Differenzierung der Mengengebühr vorgenommen werden. Dies wäre für die weitere Gebührenerhebung eine enorme Erleichterung. Allerdings könnte diese Variante von den Beitragszahlern angegriffen werden, denn hier würde der NWA bewusst Möglichkeiten zur Durchsetzung der Gebührengerechtigkeit nicht ergreifen.  

-          Prof. Brüning sieht in der Option 3 nicht die Gefahr der Selbstbindung der Verwaltung, d.h. eine Aufhebung von nachträglich rechtswidrigen Bescheiden könnte ermessensfehlerfrei erfolgen.

 

Die Landesregierung hat in Reaktion auf das Gutachten beschlossen, dem Landtag ein „Hilfepaket“ in Höhe von 250 Mio. € vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen Finanzhilfen bis zu einer Gesamthöhe von 50 Mio. € sowie ein zinsloses Kreditprogramm in Höhe von 200 Mio. €. Allerdings sehen die Eckpunkte vor, dass nur finanzielle Folgen aus den Optionen 1 und 2 abgemildert werden sollen.

 

Bei der Wahl der Option sind aus Sicht der Verwaltung und des NWA folgende Sachverhalte zu bewerten:

 

-          Das Modell der Mischfinanzierung wurde weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Gutachter in Frage gestellt.
Es hat sich insbesondere in Flächenkommunen bestens bewährt und der NWA verdankt diesem Modell seine bisherige gute wirtschaftliche Entwicklung und eines der geringsten Gebührenniveaus im Land.

 

-          Die Zahl der offenen Verfahren ist im Gegensatz zu anderen Verbandsgebieten überaus gering (0,1% im Schmutzwasserbereich, 0,4% im Trinkwasserbereich).

 

-          Die Mitgliedskommunen Stadt Oranienburg und Mühlenbecker Land halten weiterhin an ihrer Position fest, dass sie keine Option unterstützen, die eine Umlagepflicht nach sich ziehen würde. Dies käme in jedem Fall bei Wahl der Option 2, 3 oder 4 zum Tragen.

 

 

Die Optionen im Trinkwasser- und Schmutzwasserbereich beeinflussen sich gegenseitig. Entscheidet man sich beispielsweise im Trinkwasserbereich (TW) für die Option 2, dann darf sich die Verbandsversammlung im Schmutzwasserbereich (SW) nicht für die Option 1 entscheiden. In diesem Beispiel hätte die Entscheidung im TW-Bereich, die Bescheide von Ratenzahlern aufzuheben, bindende Wirkung auch auf den TW-Bereich.

 

Im Ergebnis kommen nur folgende Kombinationen der Optionen in Frage:

 

Option TW

Option SW

1

1

2

2

3

3

1

4

2

4

3

4

4

4

4

1

4

2

4

3

 

Soweit erforderlich muss ebenfalls entschieden werden, ob die Mengengebühr für Beitrags- und Nicht-Beitragszahler differenziert werden soll.

 

Eine ggf. erhöhte Mengengebühr ist dauerhaft zu zahlen. Daher sichert der NWA bereits jetzt zu, dass in den Optionen 1 bis 3 und der Entscheidung zugunsten eines Gebührensplittings den Beitrags- und Ratenzahlern die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Zahlung des (Rest-)Beitrages, von der niedrigen Mengengebühr (wie Beitragszahler) zu profitieren.

 

Der NWA hat eine Stellungnahme zur Beschlussvorlage abgegeben – siehe Anlage.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 19, Abs. 7 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

 

 


Finanzielle Auswirkungen:   Ja, siehe Sachdarstellung

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz weist die Vertretungspersonen der Gemeinde Wandlitz in der Verbandsversammlung des NWA an,

 

-          im Trinkwasserbereich für die Option ___ und

 

-          im Schmutzwasserbereich für die Option ___

 

zu stimmen.

 

Soweit erforderlich, ist folgende Beschlussergänzung für beide Bereiche vorzunehmen:

 

Für Beitragszahler und Nicht-Beitragszahler ist die Mengengebühr

 

a)     zu differenzieren bzw.
 

b)     nicht zu differenzieren.

 

 


Anlagen:

Anlage 1Untersuchung von vier Optionen für den Bereich Schmutzwasser

Anlage 2 Untersuchung von vier Optionen für den Bereich Trinkwasser

Anlage 3 Rechtgutachten Teil 2 von Prof. Dr. Brüning vom 27.07.2016

Anlage 4Stellungnahme der NWA-Verbandsleitung vom 03.11.2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_Untersuchung_Szenarien_Bereich_Schmutzwasser_081216 (32 KB)    
Anlage 2 2 Anlage_2_Untersuchung_Szenarien_Bereich_Trinkwasser_081216 (32 KB)    
Anlage 3 3 Anlage_3_Rechtsgutachten_zum_KAG_Teil_2 (449 KB)    
Anlage 4 4 Anlage_4_Bewertung BV durch den NWA (1491 KB)