Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
1.KITA-Bedarfsplanug (In der Anlage befinden sich die KITA-Bedarfsplanung und Schulentwicklungsplanung, dort werden hier genannte Begrifflichkeiten erläutert.)
Anlass für die Überprüfung des KITA Bedarfs in der Gemeinde Wandlitz war u.a die gesetzliche Änderung des KITA- Gesetzes des Landes Brandenburg im April 2014. Seitdem haben auch die Kinder im Alter von einem Jahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Unter dem Aspekt der gesetzlichen Änderung und anhand der tatsächlichen Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde sowie der Planung weiterer Bebauungsgebiete wurde der Bedarf an KITA- Plätzen aber auch an Schulplätzen zum 31.12.2015 erneut geprüft.
Die bestimmenden Faktoren der Bevölkerungsentwicklung sind neben den Zu- und Wegzügen die Entwicklung der Geburtenzahlen. Die Anzahl der Geburten liegt zwar regelmäßig unter der Zahl der Verstorbenen, wird aber durch die Zahl der Zuzüge mehr als ausgeglichen.
Die Ziele der KITA-Bedarfsplanung hinsichtlich des Versorgungs- und Auslastungsgrades und der vorhandenen Kapazitäten der bestehenden Einrichtungen einschließlich Tagespflege wurden zum Stichtag 31.12.2015 überprüft.
Bisher war es Ziel der Bedarfsplanung, die vorhandenen Ausnahmegenehmigungen zu den Betriebserlaubnissen der einzelnen Einrichtungen auslaufen zu lassen oder abzuschmelzen, um die Bedingungen für die Einrichtungen wesentlich zu verbessern.
Die Ziele der KITA- Planung (Versorgungsgrad und Auslastungsgrad) wurden bereits 2010 definiert. Der Versorgungsgrad ist der Anteil der betreuten Kinder einer Altersgruppe gemessen an der in der Gemeinde lebenden Kinder. Die Festlegungen entstanden aus der historischen tatsächlichen Entwicklung heraus. 2010 wurde erstmals im Krippenbereich die Altersgruppe der 0-1 Jährigen gesondert betrachtet. Hier wurde der Versorgungsgrad mit 15 % festgelegt und daran orientiert der Bedarf ausgerichtet. Eine Korrektur gab es 2014. Zum 31.12 2014 wurde der Versorgungsbedarf für diese Altersgruppe in der Gemeinde überprüft, dieser lag nicht bei 15 sondern bei 4%. Der Versorgungsgrad für diese Altersgruppe wurde bedarfsgerecht mit 5 % für die weitere Bedarfsplanung festgelegt.
Für die Altersgruppe der 1 – 3 Jährigen wurde der Versorgungsgrad 2010 mit 85 % festgelegt. Nach einer Überprüfung des tatsächlichen Bedarfs für diese Altersgruppe jeweils zu 31.12.2012 und 2014 wurde der Versorgungsgrad von 85 auf 88 % und dann auf 90 % angehoben. Zum 31.12.2015 ist festzustellen, dass der Versorgungsgrad erneut korrigiert werden muss. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Krippenplätzen bedingt die Anhebung des Versorgungsgrades auf 97%.
Die Festlegung des Versorgungsgrades im Kindergartenalter hat sich seit 2010 mit 97% nicht verändert. Zum 31.12.2015 wurde dieser mit 92 % festgestellt, erhöht sich aber bis 31.3. auf 97 %. Hier sollte vorerst keine Anpassung vorgenommen werden, die Festlegung ist bedarfsgerecht.
Der Versorgungsgrad für die Kinder im Hortalter ist zum 31.12.2015 mit 67,5 % festgestellt worden. Für die Horte in Klosterfelde und Wandlitz wurde jeweils eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung zur Betriebserlaubnis bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 beantragt und bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt werden die neuen Horträume im Mehrzweckgebäude am Kunstrasenplatz Wandlitz in Betrieb genommen. Die Situation des Hortes in Klosterfelde wurde im Rahmen der Machbarkeitsstudie mit untersucht. Hier liegt die Kapazität bei 127 Plätzen, die Ausnahme von 165 Plätzen wurde bis zum Schuljahresende 2016/17 verlängert. Da die Horträume nicht im Zusammenhang angeordnet sind, stellt dies insbesondere aus organisatorischen und pädagogischen Gründen ein funktionales Defizit dar. Von der offenen Hortarbeit musste wieder abgewichen werden, die Gruppenarbeit findet überwiegend in Klassenräumen statt, die nicht für eine offene Gruppenarbeit nutzbar sind. Das hatte auch erhebliche Auswirkungen auf die Qualitätsmessung des Landkreises. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurden Vorschläge zur Verbesserung der räumlichen Bedingungen untersucht. Das Ergebnis wird im nächsten Sitzungslauf vorgestellt. Für den Hort Basdorf wird das Betriebserlaubnisverfahren im Oktober abgeschlossen.
Der Versorgungsgrad im Hortbereich wird zurzeit als bedarfsgerecht eingeschätzt, eine Anpassung sollte nicht vorgenommen werden.
Ziel der KITA-Planung muss es sein, KITA-Kapazitäten bedarfsgerecht anzubieten. Ein hoher Auslastungsgrad ist anzustreben, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtungen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll der Bedarf wohnortnah und nahezu vollständig befriedigt werden. Dies ist eine gewaltige Herausforderung, insbesondere da es eine Fülle von Unwägbarkeiten gibt (siehe Seite 3 KITA-Bedarfsplanung). Der festgelegte Versorgungsgrad erfolgt aus dem Bedarf heraus, das heißt, die Kapazitäten so vorzuhalten und zu schaffen, dass der Versorgungsgrad möglichst genau erreicht wird.
Nach dem KITA-Gesetz haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen.
Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht.
Um der Forderung des KITA- Gesetzes entsprechen zu können, werden zur Feststellung des KITA-Bedarfs und der Anzahl benötigter Schulplätze die Einwohner- und Geburtenzahlen regelmäßig überprüft. Die einzelnen Bedarfe müssen gegebenenfalls angepasst werden.
Die Einwohnerentwicklung und die Geburtenzahlen sind weiterhin positiv (siehe Seite 5 und 6 KITA-Bedarfsplanung). Die Zuwachsrate von der Geburt bis zur Einschulung liegt im Durchschnitt pro Jahr bei 7,76 Kindern, im Grundschulalter stagniert diese.
Unterstellt man für den Planungszeitraum bis 2020/21 bei angenommenen gleichbleibenden Geburtenzahlen und einem jährlichen Einwohnerzuwachs in der für die KITA-Bedarfsplanung relevanten Altersgruppe 0- 12 Jahre, dann entsteht folgender Bedarf an Plätzen bis zum Ende des KITA bzw. Schuljahres 2020/21: Krippenplätze-518 Kindergartenplätze- 579 Hortplätze -945
Auf Grund der zurzeit vorhanden KITA-Plätze und dem sich entwickelnden Bedarf gibt es aus derzeitiger Sicht einen zukünftigen Fehlbedarf von 127 Plätzen im Krippen-/Kindergartenbereich und Hortbereich ca. 152 Plätze.
Problematisch ist der sich entwickelnde Bedarf an Krippen- und Kindergartenplätzen. Hier kann nur Abhilfe geschaffen werden, wenn Plätze neu entstehen. Mit der Schaffung weiterer KITA- Plätze besteht die Möglichkeit die frei werdenden Räume im Schul- bzw. KITA- Gebäude für die Hortbetreuung zu nutzen. Hier ist das Argument von gleichbleibend niedrigen Hortbeiträgen nicht unerheblich.
In der beigefügten KITA-Bedarfsplanung sind die notwendigen Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt.
2. Schulentwicklungsplanung Der zusätzliche Bedarf an KITA-Plätzen führt automatisch zu einer notwendigen Prüfung und Berechnung der notwendigen Schulplätze und Züge. Denn aus KITA- Kindern werden Schülerinnen/Schüler.
Die positive Entwicklung der Schülerzahlen wird deutlich, wenn man sich die Berechnung der Schulplätze und Züge ansieht (Seite 5, SEP). Im Schuljahr 2021/22 ist mit 11 Zügen zu rechnen, das heißt, dass in diesem Schuljahr 11 erste Klassen eingeschult werden, 2016/17 waren es 9 erste Klassen.
In der beigefügten Schulentwicklungsplanung sind die notwendigen Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt.
Gesetzliche Grundlagen § 12 KitaG Brandenburg § 28 Abs. 2 Nr. 19 Brandenburgische Kommunalverfassung
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Beschluss:
Krippenkinder (0-1)5 % Krippenkinder (1-3)97 % Kindergartenkinder97 % Hortkinder67,5 %
Anlagen: Fortschreibung der KITA-Bedarfsplanung der Gemeinde Schulentwicklungsplanung der Gemeinde Wandlitz
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