Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Mit Beschluss des OVG Berlin – Brandenburg vom 23.02.2016 (OVG 11 S 50.15) zur Sache wurde mitgeteilt, dass eine Veränderungssperre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erst dann erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplan sein soll. Um aufgetretene Rechtsunsicherheiten zur derzeit in Kraft getretenen Veränderungssperre auszuschließen, sollte nunmehr zwingend eine neue Veränderungssperre beschlossen werden und die gegenwärtige Veränderungssperre durch Beschluss formal aufgehoben werden. Diese neue Veränderungssperre sichert dann die Planung mit ihrem gegenwärtigen Inhalt, der natürlich sehr viel konkreter ist als noch der Stand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses.
Gesetzliche Grundlagen §§ 14, 16 und 17 Baugestzbuch (BauGB) § § Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BgbKVerf) §§ 2,3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
oInvestitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
oVeräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz fasst folgenden Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz hebt die Veränderungssperre vom 22.06 2013 einschließlich ihrer 1. Verlängerung vom 20.06.2015 auf.
Anlagen: Satzungen über die Veränderungssperre vom 22.06 2013 einschließlich ihrer 1. Verlängerung vom 20.06.2015 Flurkarte
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