Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die allgemeine derzeitige Situation am Wohnungsmarkt und die Absicht der Gemeinde Wandlitz, Flüchtlinge mit Wohnraum zu versorgen, machte es erforderlich, die durch den Hauptausschuss im Februar 2004 beschlossenen Entscheidungskriterien für Wohnungsvergaben im 1. Förderweg (Anlage 1) anzupassen
Alle modernisierten kommunalen Wohnungen sind gemäß ILB-Bescheidung dem 3. Förderweg zuzuordnen. Die Verwaltung orientierte sich für die Vergabe der Wohnungen im 3. Förderweg ebenfalls an den Vergabekriterien für den 1. Förderweg.
Die Anzahl der Wohnungsanträge für die Gemeinde beträgt derzeit ca. 250. Davon könnten noch 100 Anträge aktuell sein. Tendenziell ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Anträge in den nächsten Jahren erhöht.
Um einer Vergabe unter Berücksichtigung der derzeitigen Wohnraumsituation gerecht zu werden, war es erforderlich, die Entscheidungskriterien anzupassen.
Das Sachgebiet Liegenschaften hat mit dem Vergabevorschlag Einfluss auf eine ausgewogene Mieterstruktur zu nehmen.
Mit Wohnraumantragsstellung werden generell die Bonität und die Schufa abgefordert. Zwischen Antragstellung und Vergabe von Wohnraum sind, bedingt durch die Dienst- und Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz, mindestens fünf Mitarbeiter mit dem Vorgang befasst. Somit ist bei jeder Wohnungsvergabe ein Mehraugenprinzip gewährleistet.
Mit Dienstanweisung wurden folgende neue Entscheidungskriterien festgelegt:
1. Vergabe nach Dringlichkeit 1.a Drohende Obdachlosigkeit. Hiervon ist die eigenverschuldete Obdachlosigkeit ausgenommen. 1.b. häusliche Gewalt, Scheidung, Trennung einer Lebensgemeinschaft 1.c. Alleinstehend mit Kindern, Kind 1.d. Familiengründung, Familienzuwachs 1.e. Annahme eines Arbeitsplatzes oder Ausbildungsplatzes im Gemeindegebiet 1.f. Aufgabe der elterlichen Wohnung
2. Vergabe nach Antragseingang
Die Entscheidungsvorbereitung erfolgt durch das Fachamt Kämmerei SG Liegenschaften. Die Vorprüfung aller Unterlagen, Aussagen u.a. die für die Vergabeentscheidung relevant sind, erfolgt durch die Mitarbeiter der Wohnungsverwaltung.
Eine eigenverschuldete Obdachlosigkeit liegt immer dann vor, wenn z.B. durch mangelnde Zahlungsmoral, unangemessenes Wohnverhalten, gemäß § 573 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters) ein bestehendes Mietverhältnis aufgekündigt wurde und/oder die Zwangsräumung ansteht. Gleiches gilt bei Zwangsversteigerung.
Eine nicht eigenverschuldete Obdachlosigkeit kann dann vorliegen, wenn z.B. eine Eigenbedarfskündigung vorliegt, Flüchtlinge einen Aufenthaltsstatus mit einhergehender Zahlung von ALG II Leistungen nach dem SGB X erhalten.
Die Entscheidung zur Vergabe erfolgt durch die Bürgermeisterin.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vergabekriterien zur Vergabe von kommunalen Wohnungen zur Kenntnis.
Anlagen: Beschluss HA 02/04-01
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