Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Nach dem § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG müssen die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen.
Der erste Gefahrenabwehrbedarfsplan der Gemeinde Wandlitz wurde am 03.05.2007 durch die Gemeindevertretung beschlossen und definiert in kommunaler Eigenverantwortung sowohl das Schutzziel als auch den zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Umfang der kommunalen Feuerwehr. Er soll Grundlage für die zukünftige Organisation und Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr sein und enthält Vorschläge für ein „Soll“- Gesamtkonzept sowie zu einzelnen Prioritäten. Im Rahmen der Möglichkeiten der Haushaltsplanungen wird angestrebt, in angemessenen Zeiträumen die vorgeschlagenen Investitionen und Maßnahmen durchzuführen.
Die in dem Plan von 2007 empfohlenen Investitionen wurden vollständig realisiert. So wurde in erster Priorität ein Hubrettungsfahrzeug für die Freiwillige Feuerwehr angeschafft. Danach wurde ein neues Rettungsboot in Zerpenschleuse in den Dienst gestellt und zuletzt ein alter Schlauchwagen durch einen neuen Gerätewagen „Transport“ ersetzt. Zur personellen Verstärkung wurde 2013 ein hauptamtlicher Gerätewart eingestellt.
Der Bedarfsplan ist den bestehenden Gegebenheiten anzupassen und sollte spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden. Demnach erhielt wiederum die Firma Luelf & Rinke im April 2013 den Auftrag, den bestehenden Gefahrenabwehrbedarfsplan der Gemeinde Wandlitz zu aktualisieren.
Hierzu wurden mögliche Gefahrenpotentiale in der Gemeinde Wandlitz aufgenommen sowie die Schutzziele definiert. Eine „Ist-Struktur“ der Feuerwehr wurde erarbeitet und eine Analyse des Einsatzgeschehens erstellt. Daraus ergibt sich ein „Soll-Konzept“ in Bezug auf Standorte, Personal und Fahrzeuge.
Die daraus resultierenden kurzfristigen Maßnahmen sind folgende:
Auch kurzfristig soll das TSF-W aus Klosterfelde durch ein HLF 20 ersetzt werden. Das dort stationierte TSF-W soll von Klosterfelde nach Zerpenschleuse umgesetzt werden als Ersatz des dortigen TSF-W, welches aus Altersgründen abgeschrieben ist. Derzeit werden insgesamt 22 Kraftfahrzeuge vorgehalten. Um eine Überalterung und damit die Häufung von Ersatzbeschaffungen zu vermeiden, sind regelmäßig Ersatzbeschaffungen durchzuführen. Als erstes sollten hier die Mannschaftstransportfahrzeuge aus Lanke und Schönwalde ersetzt werden. Abschließend sollten zur Warnung der Bevölkerung die Anzahl der Sirenen überprüft werden.
Bestehende Fragen der Gemeindevertreter sowie Erläuterungen wird Herr Kroha der Firma Luelf & Rinke im A 4 und in der Gemeindevertretersitzung beantworten / geben.
Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz –BbgBKG) vom 24. Mai 2004
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die erste Fortschreibung des Gefahrenabwehrbedarfsplanes der Gemeinde Wandlitz in der vorliegenden Fassung.
Anlagen: Gefahrenabwehrbedarfsplan der Gemeinde Wandlitz (1. Fortschreibung)
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