Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag mit einer Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Breitscheidstraße“ auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Am Töppersberg 108, Flur 6, Flurstück 2754 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Überschreitung der zulässigen Traufhöhe vor.
Die Festsetzung besagt, dass die Traufhöhe von Gebäuden mit zwei Vollgeschossen maximal 6,4 m über dem jeweiligen Gebäude nächstgelegenen Höhenbezugspunkt (55,40 m über NN) liegen darf. Dies entspricht einer Traufhöhe von 62,40 m über NN. Eine Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe um bis zu maximal 0,40 m ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies aufgrund der Höhenlage der Erschließung erforderlich ist. Demzufolge liegt die maximale Traufhöhe ausnahmsweise bei 6,80 Metern (62,20 m über NN).
Beantragt wird eine Traufhöhe, die bei 62,74 m über NN liegt. Diese überschreitet die ausnahmsweise maximal zulässige Traufhöhe nochmals um 0,54 m.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich nicht vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der beantragten Befreiung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Überschreitung der ausnahmsweise zulässigen Traufhöhe (6,80 m/ 62,20) um 0,54 m auf 62,74 m über NN nicht zu zustimmen.
Anlagen:
- Flurkartenauszug - Antragsunterlagen (4 Seiten)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||