Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Abweichungsantrag von einer Festsetzung der Gestaltungssatzung „Dorf Wandlitz“ zu dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Kirchstraße 7, Flur 6, Flurstück 2653 zur Änderung der Grundstückseinfriedung vor.
Die Festsetzung besagt, dass zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin wirkende Einfriedungen von zwischen den Gebäuden befindlichen Hof- und Lagerflächen nur in einer Höhe von max. 1,8 m zulässig sind. Diese sind als geschlossene Bretterzäune, als Ziegel- oder Natursteinmauern sowie als Mauern mit feinstrukturierten Putz zu errichten.
Die zu erneuernde Mauer mit einem Tor hat bereits jetzt (Bestand) eine Hohe von 2,7 Metern. Durch die Änderung soll der Torbogen entfernt und die Pfeiler auf 3,0 Meter erhöht werden. Die restliche Mauer bleibt in der Bestandshöhe von 2,7 Metern erhalten (siehe Antragsunterlagen).
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar und mit den Zielen der Planung vereinbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der beantragten Abweichung von der Gestaltungssatzung „Dorf Wandlitz“ § 13 zur Änderung der Grundstückseinfriedung zu zustimmen.
Anlagen:
- Flurkartenauszug - Antragsunterlagen (3 Seiten)
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