Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung / Erläuterung
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der Straßen als Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Die Straße zwischen Eberswalder Weg und dem B-Plangebiet „Wasserstützpunkt Marina Zerpenschleuse - nördlich Langer Trödel“ ist mit Beschluss BV-GV/2014-0632 vom 03.04.2014 mit „Zum Wasserkreuz“ benannt worden. Die Flächen des Flurstücks 475 der Flur 2 und des Flurstücks 437 der Flur 7 in der Gemarkung Zerpenschleuse befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Die Straße dient zur Erschließung des Hafendorfes. Die in Asphaltbauweise errichtete Straße ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Somit kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt
die Straße „Zum Wasserkreuz“ in der Gemarkung Zerpenschleuse, Flur 2, Flurstück 475 tlw. und Flur 7 Flurstück 437 als Gemeindestraße gemäß § 6 BbgStrG zu widmen. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.
Anlagen: Flurkarte
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |