Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2015-0158  

 
 
Betreff: Widmung der Straße "Zum Wasserkreuz"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Hoffmann, Monika
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
10.08.2015 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
31.08.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
10.09.2015 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Begründung / Erläuterung

Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.

Der Neubau oder die neue Inanspruchnahme einer Straße bildet den Gegenstand der Widmung. Die Einteilung der Straßen als Gemeindestraßen erfolgte nach § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG).

Die Straße zwischen Eberswalder Weg und dem B-Plangebiet „Wasserstützpunkt Marina Zerpenschleuse - nördlich Langer Trödel“ ist mit Beschluss BV-GV/2014-0632 vom 03.04.2014 mit „Zum Wasserkreuz“ benannt worden. Die Flächen des Flurstücks 475 der Flur 2 und des Flurstücks 437 der Flur 7 in der Gemarkung Zerpenschleuse befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Die Straße dient zur Erschließung des Hafendorfes. Die in Asphaltbauweise errichtete Straße ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben.

Somit kann die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer der dem Verkehr dienenden Flächen die Widmung gemäß § 6 BbgStrG verfügen.

Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung

Brandenburgisches Straßengesetz

Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg

 

 


Finanzielle Auswirkungen:                    Nein

 

 

 

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt

 

die Straße „Zum Wasserkreuz“ in der Gemarkung Zerpenschleuse, Flur 2, Flurstück 475 tlw. und Flur 7 Flurstück 437 als Gemeindestraße gemäß § 6 BbgStrG zu widmen.

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis der Gemeinde einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

 

 

 


Anlagen:

Flurkarte