Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 04.12.2014, Vorlage-Nr. BV-GV/2014-0070, hat die Gemeindevertretung die Einleitung eines Teileinziehungsverfahrens für die Stolzenhagener Straße und die Klosterfelder Straße beschlossen. Die Absicht der Einziehung wurde gemäß § 8 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz in der Gemeinde Wandlitz im Amtsblatt vom 31.01.2015 (Nr. 1/2015) öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Zur beabsichtigten Teileinziehung ging in der Gemeinde ein Einwand der SAG-Schorfheider Agrar GmbH, Groß Schönebeck, ein. Der Einwand richtet sich gegen eine generelle Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t, die jeglichen landwirtschaftlichen Verkehr von der Benutzung dieser Straße ausschließen würde.
Die Straße wurde 2003/2004 gebaut mit dem Ziel, für die Erschließung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bessere Bedingungen zu schaffen. Eine Tonnagebegrenzung für landwirtschaftliche Fahrzeuge würde diesem Ziel widersprechen. Entsprechend wurden gemäß Anlage II (Beschilderungsplan) zur verkehrsrechtlichen AO 269/04 vom 25.11.2004 und AO 98/2004 vom 10.06.2004 die Verkehrszeichen Nr. 253 (Verbot für LKW) und Nr. 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) festgelegt. Eine Tonnagebegrenzung ist für das Verkehrszeichen Nr. 1026-36 nicht vorgesehen.
Eine Tonnagebegrenzung für den landwirtschaftlichen Verkehr widerspricht dem vorgesehenen Zweck des Straßenausbaus.
Die Teileinziehung ist mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam und wird im Straßenverzeichnis der Gemeinde vermerkt.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt
die Teileinziehung der Stolzenhagener Straße und der Klosterfelder Straße. Die Benutzungsart wird beschränkt auf Fahrzeuge bis zu einer Tonnage von 3,5 t (Verkehrsverbot für LKW, Vz. 253). Ausgenommen von der Tonnagebeschränkung ist der landwirtschaftliche Verkehr (Vz. 1026-36).
Anlagen: Flurkarte
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