Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der o.g. Einwohnerantrag wurde am 16.04.2015 als Bürgerbegehren eingereicht. Die für die Durchführung erforderlichen Unterschriften von 10 von Hundert wurden nicht erreicht. Das Bürgerbegehren wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung am 21.05.2015 als unzulässig erklärt.
Da dieses Quorum nicht erreicht wurde, ist das Begehren als Einwohnerantrag zu behandeln. Die Gemeindevertretung hat in Ihrer Sitzung am 25.06.2015, Vorlagen-Nr.: BV-GV/2015-0132 den Einwohnerantrag für zulässig erklärt. Die Vertrauenspersonen sind Herr Wolf-Gunter Zätzsch, Herr Horst Schumann und Herr Wolfgang Kirschner.
Verbunden mit der Einreichung wurde folgende Begründung abgegeben: „Die Aufstellung von Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Wandlitz darf der Absicht, die Gemeinde zu einem staatlich anerkannten Erholungsort zu entwickeln, nicht entgegenstehen. Deshalb sollen alle gebotenen Mittel ausgeschöpft werden, gegen die geplante WEA vorzugehen, wenn diese im Widerspruch zu den genannten Zielen stehen. Die Meinung der betroffenen Bürger ist dabei unbedingt zu berücksichtigen.“
Zudem werden folgende finanzielle Auswirkungen angegeben: „Die für die Umsetzung dieser Forderung benötigten Gelder in Höhe von etwa 4.000 Euro sollen aus dem Haushaltstitel „Rechtsstreitigkeiten“ oder einer außerplanmäßigen Haushaltsausgabe entnommen werden.“
Im Bereich des Windeignungsgebietes Klosterfelde (Gemarkungen Klosterfelde und Stolzenhagen) wurden Anfang der 2000er Jahre bereits 6 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von ca. 96 m errichtet. Drei weitere Anlagen in der Gemarkung Stolzenhagen (Anträge aus 2003) wurden durch die Gemeinde Wandlitz aufgrund der Umweltunverträglichkeit erfolgreich „weggeklagt“. Aufgrund des in Überarbeitung befindlichen Teilregionalplanes für die Windnutzung und des damit verbundenen geplanten Wegfalles des Eignungsgebietes Klosterfelde (aufgrund der unmittelbaren Nähe zu einem europäischen Vogelschutzgebiet) drängten im Jahr 2013 die Windkraftbetreiber in solche Gebiete, um die noch vorhandene Rechtskraft auszunutzen. So wurden für das Eignungsgebiet Klosterfelde weitere vier Anlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils ca. 135m (Rotorhöhe ca. 185 m) beantragt. Eine erste Anlage wurde genehmigt. Die Gemeindeverwaltung hatte hinsichtlich dieser Genehmigung vorerst fristwahrend Klage eingereicht. Auf Beschluss der Gemeindevertretung musste diese Klage zurückgenommen werden, obwohl die Erfolgsaussichten aufgrund des geringen Abstandes zur nächsten Wohnbebauung (weniger als 800 m) nicht so schlecht waren. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde, zur Steuerung der Standorte der Anlagen, einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Sicherung der Planung einen Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre gefasst. Noch vor der öffentlichen Bekanntgabe der Beschlüsse (2 Tage vorher) hat das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine weitere Genehmigung erstellt, jedoch ohne sie rechtzeitig bekanntzugeben. Die Genehmigung wurde zudem ohne gesicherte Erschließung erteilt, da das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Straße liegt. Die Gemeinde hat mit Beschluss der Gemeindevertretung gegen diese Genehmigung Widerspruch eingelegt und befindet sich nunmehr im Klageverfahren. Zwei weitere Anlagen befinden sich im Genehmigungsverfahren. Das gemeindliche Einvernehmen wurde, aufgrund der vorliegenden Veränderungssperre, nicht erteilt.
Deshalb hat die Gemeindevertretung in Ihrer Sitzung vom 13.02.2014 Vorlagen-Nr.: BV-GV/2014-0610 folgendes beschlossen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Wahrung der Ziele des Bebauungsplans zum Windeignungsgebiet Klosterfelde und der entsprechenden Veränderungssperre gebotenen rechtlichen Schritte gegen solche Anlagengenehmigungen einzuleiten, die nach Inkrafttreten der Veränderungssperre unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt werden.
Die Verwaltung ist befugt, zunächst fristwahrende Schritte einzuleiten, wenn Unklarheit darüber besteht, ob eine Genehmigung vor oder nach Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt wurde.
Über die Fortsetzung des Verfahrens hat die Gemeindevertretung unverzüglich, ggf. auch gesondert zu beschließen, sobald rechtliche Klarheit hinsichtlich der Veränderungssperre besteht.“
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen im Ortsteil Klosterfelde, welche den Planungszielen der Gemeinde widerspricht, zu unterbinden und damit die gemeindliche Entwicklung als Wohn- und Erholungsort nicht zu behindern.
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