Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung Wandlitz hat in ihrer Sitzung am 04. Dezember 2014 mit Beschluss Nr. BV-GV/2014-0048 beschlossen, die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 1. Änderung der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“ durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht und fristgemäß in der Zeit vom 09. Februar bis zum 10. März 2015 durchgeführt. Vier Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.
Alle beteiligten Träger öffentlicher Belange haben sich geäußert, zwei brachten Anregungen und Hinweise hervor.
Während der öffentlichen Auslegung gab ein Bürger eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen ab.
Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie aus der öffentlichen Auslegung sind in den Abwägungsunterlagen protokolliert.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31. August 2015 wurde der Beschluss zurückgestellt. Grund waren in der Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz vom 11. August 2015 aufgekommenen Diskussionen zum Geltungsbereich. Diese konnten in der Ortsbeiratssitzung vom 12. Januar 2016 geklärt werden. Im Satzungsentwurf wurde darüber hinaus ergänzt, dass eine straßenseitige Fassade ohne Fenster unzulässig ist.
Gesetzliche Grundlagen: § 81 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 28 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen:Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz fasst folgenden Beschluss:
Die in der Anlage aufgeführten Hinweise und Anregungen aus den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung zum o.g. Satzungsentwurf werden zur Kenntnis genommen und die Abwägungsvorschläge
a) als Einzelbeschlüsse mit der Eintragung des Abstimmungsergebnisses im Abwägungsprotokoll oder b) als Beschluss in Blockabstimmung
bestätigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Abwägungsergebnisse in den Satzungsentwurf einzuarbeiten.
Anlagen: Abwägungsprotokoll Geltungsbereich
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