Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung Wandlitz hat in ihrer Sitzung am 23.04.2015 den Beschluss zum weiteren Stellvertreter der Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG für den Haupt- und Finanzausschuss, Vorlage: BV-GV/2015-0094 gefasst.
Die Bürgermeisterin hat den Beschluss gemäß § 55 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstandet (siehe Vorlage: BV-GV/2015-0122, GV-Sitzung am 25.06.2015). Begründung: Die Bestellung eines weiteren Stellvertreters ist zwar während der laufenden Wahlperiode möglich, aber nur im Rahmen der Neubesetzung des Haupt-und Finanzausschusses, gemäß § 41 Abs. 6 BbgKverf. Dafür ist ein Antrag einer Fraktion notwendig. Der ursprünglich gestellte Antrag der Fraktion DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG kann in einen Antrag auf Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf umgedeutet werden. Diese Verfahrensweise wurde mit der Kommunalaufsichtsbehörde abgestimmt.
Für die Annahme des Antrages der Fraktion ist die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung notwendig.
Sobald der Beschluss über den Antrag auf Neubesetzung des Haupt- und Finanzausschusses gefasst ist, kann die Neubesetzung nach § 41 Abs. 2 bis 5 BbgKVerf erfolgen.
Der Hauptausschuss besteht laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.06.2014, Vorlage-Nr.: BV-GV/2014-0003 aus acht Gemeindevertretern und der Bürgermeisterin.
Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktion vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Erhält eine Fraktion, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung angehört, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, so wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen ein zusätzlicher Sitz zugeteilt; weitere zu vergebende Sitze werden nach Satz 3 und 4 verteilt ( § 41 Abs. 2, Satz 1-6 BbgKVerf).
Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über (§ 41 Abs. 3 BbgKVerf).
Die Gemeindevertretung entscheidet gemäß § 41 Abs.4 BbgKVerf über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.
Gesetzliche Grundlagen § 41 BbgKVerf § 49 BbgKVerf
Beschluss: 1.) Die Gemeindevertretung beschließt, dem Antrag der Fraktion DIE LINKE/GRÜNE/B90/UWG auf Neubesetzung des Haupt- und Finanzausschusses zu zustimmen.
2.) Die Gemeindevertretung bestellt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode, auf Vorschlag der Fraktionen, nachfolgend genannte Mitglieder und deren Stellvertreter in den Haupt- und Finanzausschuss:
Mitglieder:
Stellvertreter der Fraktion DIE LINKE/GRÜNE/B90/UWG:
3.Frank Bergner
Stellvertreter der Fraktion F.Bg.W:
Stellvertreter der Fraktion SPD:
Stellvertreter der Fraktion CDU:
Stellvertreter der Fraktion EBWP:
Anlage: Antrag der Fraktion DIE LINKE/GRÜNE/B90/UWG
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