Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Durch Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in der Anlage gekennzeichneten Geltungsbereich (ausgenommen Flur 4, Flurstück 2038/ Bebauungsplan „Wohnanlage Thälmannstraße“) soll über die Steuerungsmöglichkeiten des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hinaus eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch planungsrechtliche Festsetzungen gesichert und gewährleistet werden. Bereits 2005 würde für einen etwas weiter gefassten Geltungsbereich ein Aufstellungsbeschluss mit der Nr. BV-GV/2005-0368 und ähnlichen städtebaulichen Zielen gefasst. Dieser wurde erst kürzlich mit Beschluss Nr. BV-GV/2014-0638 und der Begründung aufgehoben, dass der § 34 BauGB zukünftig ausreicht, um mögliche Bauvorhaben zu steuern. Die Grundstücke im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes sind überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Auf einigen Grundstücken sind bereits zwei Hauptnutzungen (zweite Baureihe) vorhanden. Weitere Bauvorhaben könnten zukünftig durch eine weitere Verdichtung der bereits mit einer Hauptnutzung bebauten Grundstücke zugelassen werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 1 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Anlagen:
Geltungsbereich
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