Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2015-0117  

 
 
Betreff: Zulässigkeit des Bürgerbegehrens " Soll die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ergreifen, um die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen im Ortsteil Klosterfelde zu unterbinden und damit die gemeindliche Entwicklung als Wohn- und Erholungsort nicht zu behindern?"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Wahlleiter
Federführend:Wahlbehörde / Wahlleiter   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
21.05.2015 
(Sonder-) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
21.05.2015 
(Sonder-) Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Bührgerbegehren WEA Klosterfelde-PE20150416

Begründung / Erläuterung

Das Bürgerbegehren mit dem Titel „ Soll die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ergreifen, um die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen im Ortsteil Klosterfelde zu unterbinden und damit die gemeindliche Entwicklung als Wohn- und Erholungsort nicht zu behindert?“ ging mit Posteingang am 16.04.2015 bei der Wahlleiterin der Gemeinde Wandlitz ein. Die Unterlagen umfassten 141 textlich gleichlautende Listen.

 

§ 15 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) regelt das Verfahren Bürgerbegehren/Bürgerentscheid.

 

Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, können die Bürger der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

 

Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts enthalten. Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein.

 

Auf dem Bürgerbegehren sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage einschließlich des Kostendeckungsvorschlags enthalten; § 81 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

 

Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen wie v.g. entsprechen,
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Bürgerbegehrens bei dem Gemeindewahlleiter geleistet worden sind oder
  3. die im Falle des Satzes 3 bereits vor einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sind.

§ 81 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 und Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Danach ermittelt der Wahlleiter unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Gemeindevertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist.

 

Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid).

 

Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

 

Die formelle Prüfung nach § 15 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) erfolgte am 17.04.2015 durch die Hauptamtsleiterin und am 20./22.04.2015 durch die Wahlleiterin persönlich.

 

Die formellen Voraussetzungen zur Zulassung wie: Begründung, Deckungsvorschlag der voraussichtlichen Kosten, Nennung der Vertrauensperson und stellv. Vertrauensperson sowie Listengleichheit waren gegeben.

Dem Bürgerbegehren mangelt es jedoch an dem Erfordernis, das mindestens 10 von Hundert der Bürger unterzeichnet haben und deren Unterschrift den Vorschriften des § 81 BbgKWahlG entspricht.

Zum Stichtag 16.04.2015 gab es 18.629 Wahlberechtigte. Die 141 Listen umfassen insgesamt 1.851 Unterschriften. Zum Stichtag (Abgabetag 16.04.2015) wären 1.863 Unterschriften von Bürgern der Gemeinde erforderlich gewesen. (Bürger im Sinne der BbgKVerf ist, wer zur Kommunalwahl wahlberechtigt ist.)

 

Von den abgegeben Unterschriften konnten nach der Zweitprüfung,  allein ohne weitere  eingehende Prüfung der Wahlberechtigung nach § 8 BbgKWahlG, nur 611 Unterschriften anerkannt werden, das entspricht 3,28 % der Bürger der Gemeinde Wandlitz und nicht wie gefordert 10 vom Hundert.

 

Das Bürgerbegehren ist aus den genannten formellen Mangel als gescheitert zu erklären.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 15 BbgKVerf,  § 81 BbgKWahlG

 

 


Finanzielle Auswirkungen:                Nein

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz stellt fest, das für das Bürgerbegehren „Soll die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ergreifen, um die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen im Ortsteil Klosterfelde zu unterbinden und damit die gemeindliche Entwicklung als Wohn- und Erholungsort nicht zu behindern?“, die für die Durchführung erforderlichen Unterschriften von mindestens 10 von Hundert der Bürger zum Stichtag des Eingangs des Bürgerbegehrens, dies waren 18.629, mit nur 611 gültigen Unterschriften nicht ausreichend sind.

Das Bürgerbegehren wird gemäß § 15 BbgKVerf i.V.m. § 81 BbgKWahlG für unzulässig erklärt.

 


Anlagen:

Prüfvermerk, 1 und 2 Prüfung vom 17.04. und 20/22.04.2015

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bührgerbegehren WEA Klosterfelde-PE20150416 (70 KB)