Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Am 13. Februar 2014 beschloss die Gemeindevertretung den Ausbau der Straßen Seebadkorso und Rheinallee, von der Igelallee bis zur B 109, auf Grundlage der Entwurfs- Genehmigungsplanung vom Ingenieurbüro WATIPLAN GmbH, Projekt Nr. 14-13.
Der Straßenbau „Seebadkorso/Rheinallee“ (von der Igelallee bis zur B 109) im OT Wandlitz ist beendet, die Abnahme ist erfolgt und die Schlussrechnung liegt vor.
Die Abrechnung der beitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Seebadkorso/Rheinallee“ (zwischen Thälmannstraße und Karl-Marx-Straße) richtet sich nach den erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung), da die Erschließungsanlage oder deren Teileinrichtungen – außer der Beleuchtung - bis zum 03. Oktober 1990 nicht einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend, auf der gesamten Länge, fertiggestellt wurde.
Die Erschließungsanlage „Seebadkorso/Rheinallee“ (zwischen Thälmannstraße und Karl-Marx-Straße) bestand vor dem 03. Oktober 1990 größtenteils aus einer Sandpiste. Lediglich eine Teilstrecke von ca. 189 m zwischen der Thälmannstraße und dem Grundstück Igelallee 1 bzw. Seebadkorso 10, bestand aus einer ca. 5 m breite Fahrbahn mit Natursteinpflasterung. Eine Anlage zur Oberflächenentwässerung war an keiner Stelle und zu keiner Zeit vorhanden. Für die Beleuchtung des Seebadkorsos wurden in den 1970iger Jahren an verschiedenen Freileitungsmasten Lampenköpfe montiert. Bis zum teilweisen Ausbau handelte es sich bei den Straßen „Seebadkorso/Rheinallee“ (zwischen Thälmannstraße und Karl-Marx-Straße) bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nach Verlauf, Breite und Ausstattung sowie Erschließungsfunktion um eine einzige Erschließungsanlage.
Die Beitragspflicht für die o.g. Erschließungsanlage entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müssen alle im Ausbauprogramm festgelegten flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage einen Ausbauzustand erreicht haben, der den in § 10 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Teileinrichtungen in ihrer gesamten Ausdehnung entspricht. Die Erschließungsanlage „Seebadkorso/Rheinallee“ ist aber weder in ihrer gesamten Länge noch in allen Teileinrichtungen endgültig hergestellt.
Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann der Erschließungsaufwand nicht nur für die einzelne Erschließungsanlage im Ganzen, sondern auch für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Durch die Abschnittsbildung wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke im Bereich des tatsächlich neu hergestellten Teils des Seebadkorso/Rheinallee (zwischen Igelallee und Karl-Marx-Straße) Erschließungsbeiträge erhoben werden können.
Die Abschnittsbildung ist gemäß § 130 Abs. 2 BauGB nach örtlich erkennbaren Merkmalen, als solche kommen u.a. Querstraßen und Einmündungen in Betracht, oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten) vorzunehmen. Des Weiteren ist eine Abschnittsbildung nur möglich, wenn es sich bei der Teilstrecke um eine selbständige Erschließungsanlage handelt. Für die Beantwortung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen.
Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den Straßen „Seebadkorso/Rheinallee“ (zwischen Thälmannstraße und Karl-Marx-Straße) nach wie vor um eine einheitliche Erschließungsanlage. Für die Bestimmung des Endes der Erschließungsanlage ist der Ausbauzustand dann von Bedeutung, wenn der Teilausbau nach dem Straßenbauprogramm zugleich das Ende des Ausbaus der Erschließungsanlage insgesamt markiert, d.h. wenn die Gemeinde auf den Ausbau der Reststrecke verzichtet hat. Mit dem Beschluss zur Vorplanung BV-GV/2012-0442 hat die Gemeindevertretung beschlossen, die Planung für den befestigten Straßenabschnitt Seebadkorso von der Thälmannstraße bis zur Igelallee nicht fortzuführen. Sie hat damit auf den Ausbau der Reststecke verzichtet.
Somit sind die Voraussetzungen und die sachlichen Gründe für eine Abschnittsbildung gegeben.
Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung)
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für die Abrechnung der erschließungsbeitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Seebadkorso/Rheinallee“ (zwischen Thälmannstraße und Karl-Marx-Straße) entsprechend den Regelungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Wandlitz vom 09.07.2009 die Bildung eines Abschnittes zwischen der Igelallee (ab dem Grundstück Igelallee 1 bzw. Seebadkorso 10) und der Karl-Marx-Straße.
Anlagen: Lageplanauszug
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