Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2015-0088  

 
 
Betreff: Einleitung eines Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche des Hasensprungs
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Hoffmann, Monika
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
19.02.2015 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Stolzenhagen Anhörung
03.03.2015 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   

Begründung / Erläuterung

Ein Teilabschnitt des Hasensprungs ist eine öffentliche Gemeindestraße gemäß § 48 Ans. 7 in Verbindung mit § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes, da die Straße nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde und somit als gewidmet gilt. Der Teilabschnitt befindet sich an der Straße am See, hat eine Länge von 59 m, ist 15 m breit (unbefestigte Fahrbahn) und durch Bewuchs teilweise auf 2 m eingeengt.

 

Der Weg verläuft über die Straßenlandflurstücke 327, 328 und 329 der Flur 2 in der Gemarkung Stolzenhagen. Die Parzellierung des Gebietes erfolgte im Jahre 1909. Es besteht ein weiterer Anschluss der Straße „Hasensprung“ über das Flurstück 321 zur Straße am See.

Die Eigentümer bzw. deren Vertreter der Flurstücke 323, 353 und 354 beantragten die Einziehung der Teilfläche und späteren Erwerb der teilweise gemeindeeigenen Flächen. Im Gegenzug erwirbt die Gemeinde das Flurstück 322.

 

Zwei Verbindungen der Straße Hasensprung zur Straße am See sind nicht notwendig. Die verbleibende Verbindung ist aus verkehrsrechtlicher Sicht sinnvoller, da die Straße am See an dieser Stelle rechtwinklig zum Hasensprung verläuft, so dass eine bessere Sicht für die Verkehrsteilnehmer besteht. Für den späteren Ausbau der Straße Hasensprung steht nach der Einziehung der Teilfläche und dem Flächentausch eine durchgängige Breite von 15 m zur Verfügung.

 

Mit der Einziehung verliert die Teilfläche der gewidmeten Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Einziehung der Straße verfügt werden (§ 8 Abs. 2 BbgStrG). Die Absicht der Einziehung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu geben.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Brandenburgisches Straßengesetz

Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg

 

 


Finanzielle Auswirkungen:                    Nein

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt

die Einleitung des Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche der GemeindestraßeHasensprung

 

 


Anlagen:

Flurkarte