Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Öffentliche Straßen sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Daneben dienen sie gemäß § 23 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) der Aufnahme von Ver- und Entsorgungsleitungen.
In den befestigten und unbefestigten Straßen des Gemeindegebietes sind heute Ver- und Entsorgungsleitungen aller Medienträger vorzufinden.
Nach einem hohen Verlege- Tempo in der ersten Hälfte der 90- iger Jahre sind nunmehr vor allem Leitungserneuerungen und Modernisierungen des Leitungsnetzes (z.B. DSL- Erschließung) sowie die sukzessive Herstellung von Schmutzwasserkanälen, einschließlich der Herstellung von Hausanschlüssen aller Medienträger, auf der Tagesordnung.
Der zunehmende Leitungsbestand ist bei der Vorbereitung von Straßenbauvorhaben der Gemeinde einer sorgfältigen Prüfung und Berücksichtigung zu unterziehen. Daraus resultieren gelegentlich sowohl Änderungen der Fahrbahntrassierung als auch Umverlegungsarbeiten am Leitungsbestand.
Während für solche Umverlegungen an den Anlagen der Gas- und Elektrizitätsversorgung sowie der Telekommunikation, gesetzliche (TKG), bzw. vertragliche Regelungen (Konzessionsverträge) bestehen, ist dies für die wasserwirtschaftlichen Anlagen des im Gemeindegebiet zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes (NWA) nicht gegeben.
Dies war Anlass, gemeinsam mit dem NWA einen Lösungsansatz zu erarbeiten. Dieser besteht im Abschluss einer Rahmenvereinbarung, deren Eckpunkte Gegenstand dieser Beschlussvorlage sind (s. Anlage).
Danach sollen
a) sowohl für die Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben und dadurch eventuell hervorgerufene Umverlegungen von Trink- oder Schmutzwasserleitungen als auch b) für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten im Straßenraum durch den Leitungsbau des NWA und dadurch eventuell erforderliche Straßenbaumaßnahmen rahmenvertragliche Regelungen getroffen werden. Im Hinblick auf die Tragung der Kosten für Maßnahmen nach a) bzw. b) werden folgende Erwägungen als relevant erachtet:
Für Maßnahmen laut Punkt a)
Es dürfte somit gerechtfertigt sein, wenn für den überwiegenden Teil der straßenbaubedingten Umverlegungen von Leitungen der Aufwand gemäß Punkt 2 a) des Eckpunktepapiers hälftig zwischen dem NWA und der Gemeinde geteilt wird. In den Punkten 2 b) und 4 sind Ausnahmefälle genannt. Diese würden eine hälftige Kostenteilung nicht rechtfertigen. Gemäß Abstimmung mit dem NWA werden beim Vorfinden solcher Leitungen die Kosten in der genannten Höhe getragen.
Für Maßnahmen laut Punkt b)
Resümierend ist festzuhalten, dass vor allem bei der Verlegung von Schmutzwasserleitungen in älteren befestigten Straßenflächen die Arbeiten zur Straßenwiederherstellung auf mehr als die unmittelbare Wiederherstellungsbreite ausgedehnt werden sollte. Angesichts der üblichen Breiten solcher Straßen von 4-5 m ist eine Ausdehnung auf die gesamte Straßenbreite bei hälftiger Kostenteilung sachgerecht.
Im Übrigen soll die Rahmenvereinbarung auch Festlegungen zu Terminabläufen und Verfahrensschritten treffen. Die Grundsätze dafür sind in den Punkten 5 und 6 des Eckpunkte- Entwurfes enthalten.
Es ist vorgesehen, nach der Beschlussfassung mit dem NWA die Rahmenvereinbarung im Einzelnen zu formulieren und abzuschließen. Sie soll bereits Grundlage für die 2015 anstehenden Maßnahmen sein. Gemeindeseitig erfolgt die finanzielle Sicherstellung über das Haushaltsbudget für die jeweilige Straßenbaumaßnahme bzw. aus dem Budget für die Straßenunterhaltung. Es wird eingeschätzt, dass ein jährlicher Umfang von insgesamt bis zu 50.000 € erwartet werden kann.
Im Ergebnis der Hauptausschusssitzung am 09.02.2015 ist die Vorlage in den Bauausschuss verwiesen worden, um aufgetretene Fragen zu klären und die Vorlage gegebenenfalls zu überarbeiten.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Bürgerliches Gesetzbuch
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt den beigefügten Entwurf von Eckpunkten für eine Rahmenvereinbarung zwischen der Gemeinde Wandlitz und dem Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband zur Kenntnis und beschließt die Vorbereitung und den Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung ist vor Unterschriftsleistung dem Hauptausschuss vorzulegen.
Anlagen:
Eckpunkte für eine Rahmenvereinbarung zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz
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