Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2014-0075  

 
 
Betreff: Eckpunkte für eine Rahmenvereinbarung zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA 1
Änderung gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.04.2015
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
27.01.2015 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
09.02.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Einreicher zurück verwiesen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
24.03.2015 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
13.04.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
23.04.2015 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Eckpunkte für Rahmenvereinbarung
Entwurf korr. 09.04.2015

Begründung / Erläuterung

Öffentliche Straßen sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Daneben dienen sie gemäß § 23 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) der Aufnahme von Ver- und Entsorgungsleitungen.

 

In den befestigten und unbefestigten Straßen des Gemeindegebietes sind heute Ver- und Entsorgungsleitungen aller Medienträger vorzufinden.

 

Nach einem hohen Verlege- Tempo in der ersten Hälfte der 90- iger Jahre sind nunmehr vor allem Leitungserneuerungen und Modernisierungen des Leitungsnetzes (z.B. DSL- Erschließung) sowie die sukzessive Herstellung von Schmutzwasserkanälen, einschließlich der Herstellung von Hausanschlüssen aller Medienträger, auf der Tagesordnung.

 

Der zunehmende Leitungsbestand ist bei der Vorbereitung von Straßenbauvorhaben der Gemeinde einer sorgfältigen Prüfung und Berücksichtigung zu unterziehen.

Daraus resultieren gelegentlich sowohl Änderungen der Fahrbahntrassierung als auch Umverlegungsarbeiten am Leitungsbestand.

 

Während für solche Umverlegungen an den Anlagen der Gas- und Elektrizitätsversorgung sowie der Telekommunikation, gesetzliche (TKG), bzw. vertragliche Regelungen (Konzessionsverträge) bestehen, ist dies für die wasserwirtschaftlichen Anlagen des im Gemeindegebiet zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes (NWA) nicht gegeben.

 

Dies war Anlass, gemeinsam mit dem NWA einen Lösungsansatz zu erarbeiten. Dieser besteht im Abschluss einer Rahmenvereinbarung, deren Eckpunkte Gegenstand dieser Beschlussvorlage sind (s. Anlage).

 

Danach sollen

 

a)     sowohl für die Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben und dadurch eventuell hervorgerufene Umverlegungen von Trink- oder Schmutzwasserleitungen

als auch

b)     für die Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten im Straßenraum durch den Leitungsbau des NWA und dadurch eventuell erforderliche Straßenbaumaßnahmen

rahmenvertragliche Regelungen getroffen werden.

Im Hinblick auf die Tragung der Kosten für Maßnahmen nach a) bzw. b) werden folgende Erwägungen als relevant erachtet:

 

Für Maßnahmen laut Punkt a)

 

  1. Für öffentliche Straßenflächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, käme eine alleinige Kostentragung für Umverlegungen durch den Trink- und Abwasserzweckverband in Frage. Jedoch ist die Gemeinde nicht in jedem Fall Eigentümer des Straßengrundstücks.
  2. Gegen eine alleinige Kostentragung durch den NWA spricht, wenn ausschließlich der von der Gemeinde initiierte Straßenbau den Anlass für das Umverlegungserfordernis bietet.
  3. Eine alleinige Kostentragung durch den NWA ist auch ausgeschlossen, da bereits ein großer Teil der der Trinkwasserleitungen zu Beginn der 90- iger Jahre- bzw. noch vor der Wende verlegt wurde. Diese genießen einen gesetzlichen Bestandsschutz.

 

Es dürfte somit gerechtfertigt sein, wenn für den überwiegenden Teil der straßenbaubedingten Umverlegungen von Leitungen der Aufwand gemäß Punkt 2 a) des Eckpunktepapiers hälftig zwischen dem NWA und der Gemeinde geteilt wird.

In den Punkten 2 b) und 4 sind Ausnahmefälle genannt. Diese würden eine hälftige Kostenteilung nicht rechtfertigen. Gemäß Abstimmung mit dem NWA werden beim Vorfinden solcher Leitungen die Kosten in der genannten Höhe getragen.

 

Für Maßnahmen laut Punkt b)

 

  1. Die Wiederherstellung der zur Trink- bzw. Schmutzwasserleitungsverlegung aufgebrochenen Oberfläche fällt in die Zuständigkeit des NWA. In bestimmten Fällen kann es jedoch sinnvoll sein, im Zuge der Wiederherstellung eine größere Straßenfläche zu erneuern.
  2. Die einschlägigen technischen Vorschriften (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen- ZTVA- StB) empfehlen, zur weitestgehenden Erzielung des ursprünglichen Zustandes vor Baubeginn zu prüfen, ob die Erneuerung größerer Breiten wirtschaftlich vertretbar ist.
  3. Es liegt auf der Hand, dass von einer Erneuerung über die Grabenzone hinaus auch die Gemeinde als Straßenbaulastträger partizipiert. Dieser Effekt ist insbesondere bei bereits schädigungsbehafteten Straßenflächen gegeben.
  4. Im Hinblick auf die Kostenverteilung sollte das Breitenverhältnis Berücksichtigung finden. Das technische Regelwerk gibt in Abhängigkeit von der Grabentiefe, der verlegten Rohrdimension und der Straßenbefestigungsart unterschiedliche Wiederherstellungsbreiten vor. Da die Herstellung breiterer Straßenflächen vor allem nach Schmutzwasserleitungsverlegungen in älteren befestigten Straßen in Frage kommt, ergeben sich Wiederherstellungsbreiten von mehr als zwei Metern.

Resümierend ist festzuhalten, dass vor allem bei der Verlegung von Schmutzwasserleitungen in älteren befestigten Straßenflächen die Arbeiten zur Straßenwiederherstellung auf mehr als die unmittelbare Wiederherstellungsbreite ausgedehnt werden sollte. Angesichts der üblichen Breiten solcher Straßen von 4-5 m ist eine Ausdehnung auf die gesamte Straßenbreite bei hälftiger Kostenteilung sachgerecht.

 

Im Übrigen soll die Rahmenvereinbarung auch Festlegungen zu Terminabläufen und Verfahrensschritten treffen. Die Grundsätze dafür sind in den Punkten 5 und 6 des Eckpunkte- Entwurfes enthalten.

 

Es ist vorgesehen, nach der Beschlussfassung mit dem NWA die Rahmenvereinbarung im Einzelnen zu formulieren und abzuschließen. Sie soll bereits Grundlage für die 2015 anstehenden Maßnahmen sein. Gemeindeseitig erfolgt die finanzielle Sicherstellung über das Haushaltsbudget für die jeweilige Straßenbaumaßnahme bzw. aus dem Budget für die Straßenunterhaltung. Es wird eingeschätzt, dass ein jährlicher Umfang von insgesamt bis zu 50.000 € erwartet werden kann.

 

Im Ergebnis der Hauptausschusssitzung am 09.02.2015 ist die Vorlage in den Bauausschuss verwiesen worden, um aufgetretene Fragen zu klären und die Vorlage gegebenenfalls zu überarbeiten.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Brandenburgisches Straßengesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:                 Ja   Nein

 

 

o              Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse

 

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahme (Auszahlung: Beschaffungs-/Herstellungskosten; Einmalkosten)

 

Maßnahmebezogene Einzahlungen (Zuschüsse/ Beiträge)

 

 

Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:

 

Dauer in Jahren

Betrag in EURO

jährl. laufende Haushaltsbelastung aus Abschreibungen o. Aufl. ARAP

 

 

jährl. laufende Erträge aus Auflösung SoPo

 

 

übrige jährliche Belastung (Folgekosten)

Jährlich

50.000,00

 

 

o              Erträge und Aufwendungen

(wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)

 

Betrag in EURO

Erträge

 

Aufwendungen

 

 

 

o              Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen

 

Jahr

Betrag in EURO

Einzahlung

 

 

 

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung nimmt den beigefügten Entwurf von Eckpunkten für eine Rahmenvereinbarung zwischen der Gemeinde Wandlitz und dem Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband zur Kenntnis und beschließt die Vorbereitung und den Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung.

Die Rahmenvereinbarung ist vor Unterschriftsleistung dem Hauptausschuss vorzulegen.

 

 


Anlagen:

 

Eckpunkte für eine Rahmenvereinbarung zwischen dem NWA und der Gemeinde Wandlitz

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Eckpunkte für Rahmenvereinbarung (49 KB)    
Anlage 2 2 Entwurf korr. 09.04.2015 (9 KB)