Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Ausschuss zur Umsetzung des kommunalen Energiekonzeptes wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.10.2014 gebildet. Die Wahl des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden kann nun erfolgen.
Gemäß § 43 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) können die Ausschüsse aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden wählen.
Die Wahl des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Das in den Absätzen 2-4 geregelte Wahlverfahren lautet wie folgt:
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. (3) Der zweite Wahlgang findet zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Haben mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Hat eine Person die höchste und mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten, findet die Wahl zwischen diesen Personen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Steht im ersten oder zweiten Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.
Gemäß § 9 Abs. 3 Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung wird der stellvertretende Ausschussvorsitzende durch die Fraktionen benannt, denen der Ausschussvorsitz zugeordnet wurde.
Entsprechend der Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung ist zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl aus der Mitte des Ausschusses ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss setzt sich aus drei Ausschussmitgliedern zusammen.
Der Vorsitzende des Ausschusses gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis bekannt.
Der § 39 Abs. 1 Satz 5 und 6 BbgKVerf sieht vor, dass geheim gewählt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
Gesetzliche Grundlagen § 43 Abs. 5 BbgKVerf i.V.m. § 44 Abs.3BbgKVerf i.V.m. § 40 BbgKVerf § 39 BbgKVerf Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Der Ausschuss zur Umsetzung des kommunalen Energiekonzeptes wählt aus seiner Mitte den/die stellvertretende/n Ausschussvorsitzende/n: ……………………………………………. .
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