Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 11.09.2014 die 4. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz, Nr.: BV-GV/2014-0047 beschlossen. Darin ist geregelt, dass die Gemeindevertretung maximal zehn (vorher neun) sachkundige Einwohner je beratenden Ausschuss berufen kann. Entscheidendes Kriterium soll die sachliche Kompetenz der sachkundigen Einwohner sein. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen erfolgt nach § 41 Abs. 2 BbgKVerf.
Gemäß § 43 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kann die Gemeindevertretung Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter.
Aus diesem Grund ist eine weitere Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung notwendig.
Gesetzliche Grundlagen § 43 Abs. 4 BbgKVerf § 9 Abs. 4 Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung
Beschluss: Die Gemeindevertretung beruft, auf Vorschlag der Fraktionen, folgende sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse:
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