Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz hat auf Grund § 35 Abs. 2 Ziff.2 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ( GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBL. teil I, S. 154), geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18.12.2001 ( GVBL. Teil I, S. 297, 298) und durch Artikel 4
des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom
04.06.2003 (GVBL. Teil I , S. 174) in ihrer Sitzung am 24.11.2003 mit Beschluss
Nr. 01/2003 – 03 folgende Geschäftsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis §
1 Einberufung
der Gemeindevertretung §
2 Tagesordnung
der Gemeindevertretung §
3 Zuhörer §
4 Einwohnerfragestunde §
5 Anfragen
der Mitglieder der Gemeindevertretung §
6 Sitzungsablauf §
7 Unterbrechung
und Vertagung §
8 Redeordnung §
9 Ordnung
in den Sitzungen §
10 Abstimmungen §
11 Wahlen §
12 Niederschriften §
13 Fraktionen §
14 Verfahren
in den Ausschüssen §
15 In-
Kraft-Treten Wird in der Geschäftsordnung eine Funktion mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben, so gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. §
1 Einberufung
der Gemeindevertretung (1) Der Vorsitzende der
Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs.1
GO bleibt unberührt. Die Ladungsfrist beträgt sieben Kalendertage. In die Frist
ist der Sitzungstag einbezogen. In besonders dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu
begründen. (2) Der schriftlichen Ladung
sind außer der Tagesordnung die Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. In Ausnahmefällen können Vorlagen nachgereicht oder zur Sitzung ( Tischvorlagen ) vorgelegt werden. § 2 Tagesordnung der Gemeindevertretung (1) In die Tagesordnung sind Vorschläge gemäß § 43 Abs. 1 GO aufzunehmen, die von mindestens 10 v.H. der Gemeindevertreter oder einer Fraktion gestellt werden. Sie sollen mindestens 12 Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist sind die Vorschläge in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen. Die Tagesordnung wird spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin in der „ Märkischen Oderzeitung“, Niederbarnim Echo“ Ausgabe Bernau bekannt gemacht. (2) Tagesordnungspunkte, zu denen bereits Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses gefasst wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, dass eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. (3) Tagesordnungspunkte dürfen nur mit der Zustimmung des Einreichers von der Tagesordnung abgesetzt werden. § 3 Zuhörer (1) An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer teilnehmen. (2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. § 4 Einwohnerfragestunde (1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Für die Durchführung der Einwohnerfragestunde gilt folgender Ablauf: a) Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Gemeindeangelegenheiten b) Nach der Information können Einwohner Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Zu den Tagesordnungspunkten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden, sind Fragen nicht zulässig (2) Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein. Diese sollten in der Regel vor Beginn der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Schriftliche Anfragen werden in der Einwohnerfragestunde nur behandelt, wenn der Antragsteller anwesend ist. Es sind zwei Nachfragen zulässig. Die Redezeit ist auf maximal fünf Minuten begrenzt. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung oder schriftlich zu beantworten. (3) Der für die Einwohnerfragestunde zur Verfügung stehende Zeitraum sollte insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten. § 5 Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (1) Jeder Gemeindevertreter kann zur Sitzung der Gemeindevertretung Anfragen an den Bürgermeister richten. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 4 der Geschäftsordnung analog. § 6 Sitzungsablauf (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Im Falle seiner Verhinderung treten seine Vertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als 1. und 2. Vertreter an seine Stelle. (2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind in folgenden Reihenfolge durchzuführen: a) Eröffnung der Sitzung b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit c) Beschlussfassung über die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung d) Änderungsanträge/Bestätigung der Tagesordnung e) Bericht des Bürgermeisters f) Einwohnerfragestunde g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der letzten Sitzung h) Beschlussfassung über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung i) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung j) Schließung der Sitzung § 7 Unterbrechung und
Vertagung (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann die Sitzung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (2) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte (Beschlussvorlagen) a) durch Entscheidung in der Sache abschließen b) verweisen oder c) ihre Beratung vertagen. (3) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch Handzeichen mit beiden Händen vom Gemeindevertreter sichtbar zu machen. Zu dem Antrag kann jeweils ein Gemeindevertreter für bzw. dagegen sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. (4) Sachkundige Einwohner sind von dem Recht der Antragstellung zur Geschäftsordnung ausgenommen. (5) Nach 22.30 Uhr sollen keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen werden. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die Sitzung der Gemeindevertretung ist am nächsten Tag fortzusetzen. § 8 Redeordnung (1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. (2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Wortbeiträge dürfen sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Die Redezeit beträgt maximal fünf Minuten. Ein Gemeindevertreter kann höchstens zweimal zur selben Sache sprechen. Wortbeiträge von Gemeindevertretern, die ins Protokoll aufgenommen werden sollen, sind dem Protokollanten vorher anzukündigen. (3) Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen. (4) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann von den Beschränkungen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 durch Beschluss der Gemeindevertretung abgewichen werden. (5) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind und Sachverständige zu hören. Von der Beratung selbst sind sie auszuschließen. § 9 Ordnung in den Sitzungen (1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder Gemeindevertreter, die den Sitzungsablauf stören, zur Ordnung rufen. (2) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen. § 10 Abstimmungen (1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion ist namentlich oder geheim abzustimmen. Wird eine geheime Abstimmung verlangt, hat diese Vorrang vor der namentlichen Abstimmung zu dem selben Tagesordnungspunkt. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung der Beschlussantrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die a) dem Antrag zustimmen b) den Antrag ablehnen c) sich der Stimme enthalten (2) Ist das Abstimmungsergebnis unklar, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktse wiederholt werden. Bei der geheimen Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis durch drei vom Vorsitzenden zu bestimmende Gemeindevertreter festgestellt und dem Vorsitzenden mitgeteilt, der es bekannt gibt. (3) Liegen zu einem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den am weitestgehenden Antrag abgestimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung. (4) Auf Antrag der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. § 11 Wahlen (1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss setzt sich aus drei Gemeindevertretern zusammen. (2) Bei der Durchführung von Wahlen ist dafür Sorge zu tragen, dass für alle gleiche Stimmzettel zur Verfügung stehen und derselbe Stift verwendet wird. Der Stimmzettel muss so gestaltet sein, dass erkennbar ist, für welche Person die Stimme abgegeben wurde bzw., wenn nur eine Person zur Wahl steht, ob mit JA oder NEIN gestimmt bzw. Stimmenenthaltung ausgeübt wurde. (3) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich abgegrenzt zu erfolgen, so dass das Wahlergebnis gewahrt ist. (4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis bekannt. § 12 Niederschrift (1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Verantwortlich ist der Bürgermeister. Dieser bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung und einem weiteren anwesendem Mitglied der Gemeindevertretung zu unterzeichnen. (2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten : a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder Gemeindevertretung c) Namen der Gemeindevertreter, die dem Mitwirkungsverbot unterliegen d) Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und andere zugelassenen Personen e) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung f) Feststellung der Beschlussfähigkeit g) Anfragen h) Tagesordnung i) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse j) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit (3) Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren. (4) Die Sitzungsniederschrift ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten. (5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung mittels Veröffentlichung in der „ Märkischen Oderzeitung, Niederbarnim Echo, Ausgabe Bernau unterrichtet. (6) Sollten zur Erstellung der Niederschrift Tonbandaufzeichnungen verwendet werden, so sind diese nach Bestätigung der Niederschrift zu löschen. § 13 Fraktionen (1) Gemeindevertreter können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Die Fraktionen müssen aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Jeder Gemeindevertreter kann nur einer Fraktion angehören. (2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen ihrer Mitglieder sowie die Namen der Vorstände und die Anschriften der Fraktionen sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich mitzuteilen. Der Zusammenschluss von Gemeindevertretern wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. § 14 Verfahren in den Ausschüssen (1) Für Geschäftsgang und Verfahren der von den Gemeindevertretern gemäß § 50 GO gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß, soweit im Folgenden nicht andere Regelungen getroffen werden. (2) Die Tagesordnung für den Hauptausschuss legt der Vorsitzende des Hauptausschusses fest. (3) Die Öffentlichkeit ist über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch die Märkische Oderzeitung, Niederbarnim Echo“, Ausgabe Bernau zu unterrichten. §15 In-Kraft-Treten Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft. Gleichzeitig treten die bestehenden Geschäftsordnungen der ehemaligen Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Wandlitz und Zerpenschleuse außer Kraft. Wandlitz, den 25. November 2003 Tiepelmann amt. Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 01/2003 – 03 Geschäftsordnung Beschlossene Antragsformulierung : Die Gemeindevertretung beschließt die Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: |
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