Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die BbgKVerf regelt im § 49 Abs. 2, dass die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, festlegt und diese nach § 41 für die Dauer der Wahlperiode bestellt werden. Da hier das Gesetz die konkrete Reglung trifft kann der § 10 gestrichen werden.
Der Bekanntmachungskasten im Ortsteil Basdorf steht zurzeit vor dem Grundstück Prenzlauer Straße 42 links neben der Bushaltestelle Kino. Hier kam aus der AG „Leben ohne Barrieren“ der Vorschlag, einen geeigneteren Standort zu finden. In Abstimmung mit dem Ortsbeirat soll der Bekanntmachungskasten gegenüber auf den kommunalen Grundstück Prenzlauer Straße 85 /Ecke Waldheimstraße aufgestellt werden. Deshalb hier die Anpassung im § 14 Abs. 5.
Gesetzliche Grundlagen §§ 3,4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf. findet eine Anhörung des Ortsbeirates Zerpenschleuse nicht statt, weil der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechtes gehindert ist.
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz.
Anlagen: 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz
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