Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz hat in ihrer Sitzung am 25. März 2010 mit Beschluss Nr. BV-GV/2009-0164 beschlossen für das in der Flurkarte gekennzeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.
Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „An der Dachsbaude“ nach den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Gemarkung Wandlitz. Verhindert werden sollen Vorhaben und Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden.
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 und § 17 Abs. 2 BauGB kann die Frist um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage. Entschädigungsansprüche für den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre kommen daher nicht in Betracht.
Gesetzliche Grundlagen §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BgbKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt:
Die Satzung über die Veränderungssperre in der Gemeinde Wandlitz für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „An der Dachsbaude“ in der Gemarkung Wandlitz.
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die in der Anlage befindliche Flurkarte ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
- Satzung über die Veränderungssperre - Flurkarte
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||