Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Gemäß § 43 Abs. 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kann die Gemeindevertretung Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertreter.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, dass je Ausschuss maximal neun sachkundige Einwohner berufen werden können. Der Haupt- und Finanzausschuss ist ausgenommen. Die sachliche Kompetenz soll entscheidendes Kriterium sein. Die Fraktionen haben das Vorschlagsrecht nach § 41 Abs. 2 BbgKVerf.
Gesetzliche Grundlagen § 43 Abs. 4 BbgKVerf § 9 Abs. 4 Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz in der derzeit geltenden Fassung
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beruft, auf Vorschlag der Fraktionen, folgende sachkundige Einwohner in die beratenden Ausschüsse:
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