Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2014-0021  

 
 
Betreff: Rechtsmittel im Zensusverfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:OA
Federführend:OA_Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
10.07.2014 
Sondersitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Schreiben an das Amt für Statistik
Muster-Vereinbarung

Begründung / Erläuterung

Mit Bescheid vom 03.06.2013 wurde durch das Amt für Statistik auf Grund des Zensus 2011 die amtliche Einwohnerzahl mit Stand vom 09.05.2011 auf 20.615 Personen festgestellt. Das sind 640 Personen weniger als der Melderegisterbestand ausweist.

 

Mit Schreiben vom 02.07.2013 wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dieser wurde am 17.09.2013 begründet.

 

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg bündelt die Aktion von interessierten Gemeinden, übermittelt relevante Entscheidungen aus anderen Bundesländern und unterrichtet sowohl in Beratungsrunden als auch schriftlich über wichtige Verfahrensschritte.

Aus den bisher bereits stattgefundenen 5 Beratungen unter Leitung des Städte- und Gemeindebundes ergab sich, dass nunmehr durch Herrn Dr. Hoppe ein Gutachten angefertigt wird. An den Kosten des Gutachtens beteiligen sich 21 Gemeinden des Landes Brandenburg, so auch die Gemeinde Wandlitz.

 

Auf der letzten Zensusberatung am 24.06.2014 wurde mitgeteilt, dass seit dem 22.05.2014 durch das Amt für Statistik bereits 5 Widersprüche zurückgewiesen worden sind. 4 betroffene Gemeinden haben bereits fristwahrend Klage erhoben.

Die Vertretung dieser 4 Gemeinden erfolgt durch ein Rechtsanwaltsbüro, das bereits 38 Gemeinden aus Nordrhein-Westphalen im Zensus-Klageverfahren vertritt.

 

Das gewollte Ergebnis einer Klage sollte sein, dass der Zensusbescheid aufgehoben wird und als amtliche Einwohnerzahl die Daten des Melderegisters mit entsprechender Fortschreibung angewandt werden.

Ein weiteres Ergebnis kann sein, dass das Gericht zwar am Zensusbescheid nichts ändert, aber für zukünftige Zensusverfahren verbindliche Vorgaben erteilt. Auf Grund von EU-Vorgaben wird der nächste Zensus bereits im Jahr 2021 durchgeführt.

 

In den derzeit anhängigen Klagen in Brandenburg wurde der Streitwert vorläufig auf 5.000 Euro (Regelstreitwert) festgesetzt. Daraus ergibt sich die Gerichtsgebühr von 146 Euro. Bei Einreichung der Klage ist eine Verfahrensgebühr fällig, die sich auf 3 Gebühren beläuft, hier demnach 438 Euro (3 x 146 Euro). Wird die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, entsteht mind. eine Gerichtsgebühr.

Hinzukommen würde noch die Gebühr für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt, voraussichtlich ca. 500 Euro, Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Es ist derzeit mit Gesamtkosten für Gericht und Rechtsanwalt von ca. 1.500 Euro zu rechnen, welche überplanmäßig durch den Kämmerer bereitgestellt werden.

 

Da zu erwarten ist, dass das Amt für Statistik auch den Widerspruch der Gemeinde Wandlitz demnächst bescheiden wird, muss die Entscheidung getroffen werden, ob gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben wird.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

VwGO

 

 


Finanzielle Auswirkungen:                 Ja

 

 

o              Erträge und Aufwendungen

(wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)

 

Betrag in EURO

Erträge

 

Aufwendungen

1500,00

 

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz bevollmächtigt die Bürgermeisterin der Gemeinde Wandlitz, bei Eingang des Widerspruchsbescheides im Zensusverfahren gegen diesen Bescheid fristwahrend Klage zu erheben. Des Weiteren soll ein Rechtsanwaltsbüro mit der rechtlichen Vertretung beauftragt werden.

 

 


Anlagen:

Widerspruchsschreiben

Muster der Vereinbarung zum Gutachten

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schreiben an das Amt für Statistik (153 KB)    
Anlage 2 2 Muster-Vereinbarung (224 KB)