Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die seit dem Jahre 2009 gültige Richtlinie der Gemeinde Wandlitz über die Vergabe von Zuschüssen für die Förderung von Kunst, Kultur und Heimatpflege (BV-GV/2009-0144) ist auf Grund von veränderten Rahmenbedingungen und praktischen Erfordernissen anzupassen. Der Ausschuss für Soziales, Senioren, Wohnen, Kultur und Städtepartnerschaften (A5) hat sich mehrfach mit der beabsichtigten Überarbeitung beschäftigt. Er fasste zusammen, was sich bei der Zuschussvergabe bewährte und daher beibehalten werden soll, besonders Bestimmungen bei Zuwendungszwecken, - Voraussetzungen, Art und Umfang der Zuwendung, Antrags- und das Bewilligungsverfahren. Und er benannte auch, was verändert werden soll, wobei besonders Überlegungen der Gleichbehandlung der Antragsteller und mehr Transparenz beim Verwendungsnachweis eine Rolle spielten. Die vorliegende Richtlinie berücksichtigt diese Punkte. Die wichtigsten Änderungen sind:
1. Bildung von Kategorien entsprechend der Förderungszwecke: Hier wird eine neue Übersichtlichkeit geschaffen und den veränderten Rahmenbedingungen (z.B. 3-Jahres-Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Tourismusverein Naturpark Barnim e.V., erweiterte Städtepartnerschaften) Rechnung getragen. Die Gemeinde kennt drei Kategorien: I Tourismus und Städtepartnerschaften II Wohlfahrtspflege III Kultur, Kunst und Heimatpflege (Kulturfonds) Für Kategorien I und II erfolgt die Mitteleinstellung im Rahmen der Haushaltsbera-tung und für Kategorie III nach der neuen Richtlinie. Die Mittelbemessung der einzelnen Kategorien erfolgt entsprechend der jährlich im Haushaltsplan eingestellten Mittel, für die Ortsbeiräte und deren Vereinszuschüsse entsprechend der Bemessungsgrundlage von Euro/je Einwohner und entsprechend dem gesonderten Kulturfonds.
2. Reformiertes Entscheidungsverfahren: Angestrebt wird, dass die Ortsbeiräte über Zuschüsse bis zu 1.000,- € und der A 1 verbindlich auf Empfehlung des jeweiligen Ortsbeirates und des A 5 über Zuwendungen über 1.000,- € entscheiden soll.
3. Mehr Transparenz bei der zweckgerechten Mittelverwendung: konkrete Nennung der Gegenstände der Förderung und auch dessen, was nicht gefördert wird; die Anteilsfinanzierung ist Zuwendungsvoraussetzung; Angaben zu anderen Fördermittelbeantragungen bei Antragsstellung; bei nicht zweckgebundener Verwendung der Zuschüsse erfolgt Rückforderungsbescheid.
4. Vereinfachungen für die Antragsteller: Der Antragsteller braucht nur einen Antrag pro Kategorie zu stellen; Antragsformular (Anlage 1) und Verwendungs-nachweis (Anlage 2) sind beim zuständigen Fachamt erhältlich und stehen auch im Internet auf der Seite der Gemeinde Wandlitz zur Verfügung; notwendige Vereinsunterlagen werden hinterlegt, sie müssen daher nicht jährlich komplett eingereicht werden, es genügt Veränderungen anzuzeigen; unvollständige Anträge werden nach einmaliger Fristsetzung von 14 Tagen zurückgewiesen; Nachweise von Eigenmitteln können künftig auch in Form von einheitlich berechenbaren Arbeitsleistungen (Bemessungsgrundlage 8,50 bis 13,- €/pro Stunde) abgegolten werden; ein kurzer Sachbericht genügt; der vereinfachte Verwendungsnachweis begnügt sich mit einem zahlenmäßig summarischen Finanzbericht.
Gesetzliche Grundlagen Art. 34. Verfassung des Landes Brandenburg; § 2 (2) BbgKV; § 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung für das Land Brandenburg; §§ 3 und 7 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
Veranschlagung im Haushalt
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf. findet eine Anhörung des Ortsbeirates Zerpenschleuse nicht statt, weil der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechtes gehindert ist.
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Richtlinie zur Förderung von Kultur, Kunst und Heimatpflege.
Anlagen: Anlage 1 Schaubild zum Gesamtverfahren - Ablauf Anlage 2 Richtlinie der Gemeinde Wandlitz über die Vergabe von Zuschüssen Antragsformular (Anlage 1 zur Richtlinie) Verwendungsnachweis (Anlage 2 zur Richtlinie)
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