Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung / Erläuterung
Das Grundstück, Flur 5, Flurstück 209 ist im Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Klosterfelde und im Flächennutzungsplanentwurf der Gemeinde Wandlitz (Planstand 03/2014) als gemischte Baufläche dargestellt. Das genannte Grundstück befindet sich am Rande baulicher Nutzungen, ist selbst unbebaut und wurde bisher als landwirtliche Fläche genutzt. Das Areal des Plangebietes umfasst ca. 0,7 ha. Auf eine Bauvoranfrage zur Entwicklung des Grundstückes wurde von der Baugenehmigungsbehörde in Abstimmung mit der Gemeinde mitgeteilt, dass sich die Bebauung dieser großen Fläche nicht über den § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) realisieren lässt. Die Durchführung eines Planverfahrens ist erforderlich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist somit ein geeignetes und notwendiges Instrument zur erforderlichen Sicherung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Erschließung des Gebietes. Durch die Darstellung im Flächennutzungsplan ist für diesen Bereich eine bauliche Entwicklung vorgesehen und auch möglich. Das Gebiet wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und es wird somit der planerischen Absicht der Gemeinde Rechnung getragen.
Hinweis: Der vollständige Antrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes liegt in der Verwaltung vor und kann bei Bedarf zur Entscheidungsvorbereitung eingesehen werden.
Gesetzliche Grundlagen § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Baugesetzbuch (BauGB)
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Für das Areal der Gemarkung Klosterfelde, Flur 5, Flurstück 209, mit einer Gesamtfläche von ca. 0,7 ha, ist ein Bebauungsplan aufzustellen.
Der beigefügte Flurkartenauszug ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist anzufragen.
3. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
4. Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung ist durchzuführen.
5. Mit dem Vorhabenträger, dem Eigentümer, ist ein städtebaulicher Vertrag und ein Erschließungsvertrag, mit der Maßgabe, das der Gemeinde keine Kosten entstehen, abzuschließen.
Als Planungsziele werden: - die Schaffung von Planungs- und Baurecht für die Errichtung von Einfamilienhäusern, - die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, - die Sicherung der Erschließung und - die Klärung der notwendigen Eingriffe in den Naturhaushalt und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen angestrebt.
Anlagen:
Flurkartenauszug- Geltungsbereich Antrag
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |