Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, „Spreestraße 22“, Flur 4, Flurstück 1857 vor.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wandlitzsee Nord II“. Dieser setzt hinsichtlich der Gestaltung der Gebäude fest, dass die Länge der Gebäudekanten 16 m nicht überschreiten darf. Der geplante Baukörper soll zur Straßenseite eine Länge von 17 Metern erhalten, so dass diesbezüglich eine Befreiung erforderlich ist. Die Gebäudekantenlänge setzt sich zusammen aus 11 Metern des zweigeschossigen Wohnhauses und den 6 Meter der eingeschossigen, um 6 Meter zurückgesetzten Doppelgarage.
Die gewählte Staffelung der Baukörper (Wohnhaus/ Doppelgarage) unterteilt diese optisch und lockert die Gesamtfront auf. Durch die unterschiedliche Geschossigkeit wird die Massivität des Baukörpers zusätzlich gemindert und das Gebäude optisch gegliedert.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar. Es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschluss beschließt, der beantragten Überschreitung der festgesetzten Gebäudekantenlänge von 16 Metern durch eine zurückgesetzte Doppelgarage um 1 Meter zu zustimmen.
Anlagen:
- Flurkartenauszug - Antragsunterlagen (6 Seiten)
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