Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Baumaßnahme „Straßenbau „Straße am See“ im Ortsteil Stolzenhagen“ ist beendet, die Abnahme und die Schlussrechnung liegen vor.
Die Beitragspflichten für die o.g. Erschließungsanlage entstehen gemäß § 133 (2) Baugesetzbuch (BauGB) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen der Gemeinde Wandlitz sind in § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeitragen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung) geregelt. Als ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist u.a. festgeschrieben, dass ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen müssen. Im Grunderwerbsverfahren zur „Straße am See“ gibt es 54 Regelungsfälle. Bisher haben 41 Beteiligte der Umlegung zugestimmt. Wann ein Grunderwerb der ausstehenden Flächen erfolgen wird, ist derzeit nicht abzusehen. Daher sind für die Erschließungsanlage noch nicht die (Voll-) Beitragspflichten entstanden und bis zur endgültigen Herstellung könnten keine Beiträge erhoben werden. Für derartige Fälle kann nach § 127 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). § 9 Erschließungsbeitragssatzung sieht die Möglichkeit der Kostenspaltung vor. Für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführte Erschließungsanlage soll durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen der Erschließungsanlage selbstständig zu erheben.
Gesetzliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung)
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für die Abrechnung der erschließungsbeitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Straße am See“ von der Einmündung „Igelstraße“ bis zur Einmündung „An der Trift“ entsprechend den Regelungen des § 9 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung) vom 09.07.2009 die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung für die Freilegung sowie die Herstellung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung.
Anlagen:
keine |
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