Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2014-0619  

 
 
Betreff: Beitragserhebung
Erschließungsanlage "Straße am See" von der Einmündung "Igelstraße" bis zur Einmündung "An der Trift" im Ortsteil Stolzenhagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA 18
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
04.03.2014 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
18.03.2014 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
24.03.2014 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
03.04.2014 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen     

Begründung / Erläuterung

Die Baumaßnahme „Straßenbau „Straße am See“ im Ortsteil Stolzenhagen“  ist beendet, die Abnahme und die Schlussrechnung liegen vor.

 

Die Beitragspflichten für die o.g. Erschließungsanlage entstehen gemäß § 133 (2) Baugesetzbuch (BauGB) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage.

Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen der Gemeinde Wandlitz sind in § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeitragen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung) geregelt. Als ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist u.a. festgeschrieben, dass ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen müssen.

Im Grunderwerbsverfahren zur „Straße am See“ gibt es 54 Regelungsfälle. Bisher haben 41 Beteiligte der Umlegung zugestimmt. Wann ein Grunderwerb der ausstehenden Flächen erfolgen wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Daher sind für die Erschließungsanlage noch nicht die (Voll-) Beitragspflichten entstanden und bis zur endgültigen Herstellung könnten keine Beiträge erhoben werden.

Für derartige Fälle kann nach § 127 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). § 9 Erschließungsbeitragssatzung sieht die Möglichkeit der Kostenspaltung vor.

Für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführte Erschließungsanlage soll durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen der Erschließungsanlage selbstständig zu erheben.

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung)

 


Finanzielle Auswirkungen:                 Ja   Nein

 

 

o              Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse

 

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahme (Auszahlung: Beschaffungs-/Herstellungskosten; Einmalkosten)

 

Maßnahmebezogene Einzahlungen (Zuschüsse/ Beiträge)

 

 

Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:

 

Dauer in Jahren

Betrag in EURO

jährl. laufende Haushaltsbelastung aus Abschreibungen o. Aufl. ARAP

 

 

jährl. laufende Erträge aus Auflösung SoPo

 

 

übrige jährliche Belastung (Folgekosten)

 

 

 

 

o              Erträge und Aufwendungen

(wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)

 

Betrag in EURO

Erträge

 

Aufwendungen

 

 

 

o              Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen

 

Jahr

Betrag in EURO

Einzahlung

 

 

 

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für die Abrechnung der erschließungsbeitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Straße am See“ von der Einmündung „Igelstraße“ bis zur Einmündung „An der Trift“ entsprechend den Regelungen des § 9 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung) vom 09.07.2009 die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung für die Freilegung sowie die Herstellung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung.


 

 

Anlagen:

 

keine