Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
In Auswertung und Umsetzung der Beschlüsse der letzten Gemeindevertreter-sitzung am 05.12.2013 ergibt sich Folgendes:
Mit Beschluss BV-GV/2013-0591 wurde die Klageerhebung gegen den Genehmigungsbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Flurstück 237 der Flur 7 durch die Gemeindevertretung mehrheitlich abgelehnt.
Gemäß des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.02.2013 (BV-HA/2013-0318) sowie der gemeinsamen Beratung der Gemeindevertreter und der Hauptausschussmitglieder am 25.07.13 mit Herrn Dr. Michael von der Kanzlei HÜLSEN MICHAEL HAUSCHKE SEEWALD Rechtsanwälte und dem dabei abgegebenen Votum wurde jedoch entschieden, gegen die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung derselben Anlage beim zuständigen Gericht einen Eilantrag einzureichen. Bis heute ist über diesen Antrag, wie Sie der Beschlussvorlage vom 05.12.2013 bereits entnehmen konnten, noch nicht entschieden worden. Wird nun der Genehmigungsbescheid bestandskräftig, weil gemäß Beschluss dagegen keine Klage erhoben wird, entfällt gleichzeitig für den Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis, obwohl noch ein positives Votum der Gemeindevertretung besteht. Wenn dementsprechend auch das Eilverfahren nicht fortgesetzt werden soll, müsste dies durch einen ergänzenden Beschluss klargestellt werden. Wenn das Eilverfahren doch fortgesetzt werden soll, müsste der Beschluss BV-GV/2013-0591 vom 05.12.2013 aufgehoben werden. So oder so ist auf eine widerspruchsfreie Beschlusslage hinzuwirken.
Unter Berücksichtigung dieses Aspektes sowie ferner insbesondere der Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplanes einschließlich Veränderungssperre nach BauGB ist die Beschlusslage der Gemeindevertretung vom 05.12.2013 nicht eindeutig.
Vor dem Hintergrund der Zielstellung des Bebauungsplans und der Veränderungssperre stellen sich nach Einschätzung der Verwaltung die Entscheidungen, gerichtlich gegen einzelne im Plangebiet unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigte Anlagen vorzugehen, jedenfalls dann als Geschäfte der laufenden Verwaltung dar, soweit die Genehmigungen nach Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt wurden.
Weiterhin verweist die Verwaltung auf den Selbstbindungsbeschluss der Gemeindevertretung aus dem Jahr 2005 (BV-GV/2005-0265), keine Entscheidungen zu treffen, die dem Ziel, staatlich anerkannter Erholungsort zu werden, entgegenstehen könnten.
Aus all diesen Gründen ist eine abschließende Entscheidung zwingend notwendig, um der Verwaltung klare Aufträge für ihr weiteres Vorgehen zu erteilen.
Gesetzliche Grundlagen
BauGB, Kommunalverfassung, Zuständigkeitsordnung der Gemeinde
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt zur Klarstellung der bestehenden Beschlusslage,
a) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung (AZ: Genehmigungsbescheid Nr. 20.082.00/12/0106.2/RO ) beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Eilverfahren VG 5 L 205/13) - aufgrund der am 5.12.2013 gefassten Entscheidung keine Klage gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einzureichen und dem damit verbundenen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses- zurückzuziehen.
oder
b) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung (AZ: Genehmigungsbescheid Nr. 20.082.00/12/0106.2/RO) beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Eilverfahren VG 5 L 205/13) nicht zurückzuziehen. Folgerichtig ist das Klageverfahren fortzuführen. Damit wird der Beschluss vom 5.12.2013 aufgehoben.
Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung:.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Wahrung der Ziele des Bebauungsplans zum Windeignungsgebiet Klosterfelde und der entsprechenden Veränderungssperre gebotenen rechtlichen Schritte gegen solche Anlagengenehmigungen einzuleiten, die nach Inkrafttreten der Veränderungssperre unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt werden.
Die Verwaltung ist befugt, zunächst fristwahrende Schritte einzuleiten, wenn Unklarheit darüber besteht, ob eine Genehmigung vor oder nach Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt wurde.
Über die Fortsetzung des Verfahrens hat die Gemeindevertretung unverzüglich , ggf. auch gesondert zu beschließen, sobald rechtliche Klarheit hinsichtlich der Veränderungssperre besteht.
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