Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Das Grundstück, Flur 5, Flurstück 556, Liebenwalder Straße 31, liegt im Bereich der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse. Die Satzung setzt u. a. in § 5 Abs. 6 fest, dass Dachflächen von Hauptgebäuden mit naturfarbenen oder durchgefärbten roten bis rotbraunen Ziegeln, Pfannen oder durchgefärbten Betondachsteinen zu decken sind.
Der Antragsteller beabsichtigt, dunkelgrüne oder anthrazitfarbene Dachziegel zu verwenden.
Durch die beantragte Abweichung wird das Schutzziel der Satzung nicht berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen § 60 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Abweichung von der Festsetzung der Dachfarbe und stimmt
a) der Dachziegelfarbe dunkelgrün,
b) der Dachziegelfarbe anthrazit ober
c) wahlweise der Dachziegelfarbe dunkelgrün oder anthrazit
zu. Anlagen: Flurkartenauszug Ansicht
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