Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeinde hat mit Datum vom 13.04.2012 das gemeindliche Einvernehmen zu dem o.g. Vorhaben auf dem Grundstück Gemarkung Klosterfelde, Flur 8, Flurstück 1 versagt (siehe Anlage 1). Geplant ist eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 135,40 m Höhe. Zum Vergleich-die bestehenden Anlagen erreichen eine Nabenhöhe von 96 m.
Die zuständige Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), beabsichtigt nunmehr das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen und hört aus diesem Grund die Gemeinde an (siehe Schreiben vom 21.01.2013- Anlage 2)
Sollte die Gemeinde an der Versagung des Einvernehmens festhalten, würde das weitere Verfahren wie folgt aussehen:
Materiell können für die Versagung des Einvernehmens nur planungsrechtliche Erwägungen angeführt werden, die also in der kommunalen Planungshoheit wurzeln.
Hinweis: Eine weitere, baugleiche Anlage wurde zwischenzeitlich auf dem Flurstück 237 der Flur 7, Gemarkung Klosterfelde beantragt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde gemäß MV-GV/2013-0067 ebenfalls nicht erteilt.
Gesetzliche Grundlagen BauGB, BImSchG Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, Herrn Dr. Burrack von der Kanzlei Hülsen Michael Hauschke Rechtsanwälte Partnerschaft mit der Vertretung der Gemeinde Wandlitz zu beauftragen.
Zur Vermeidung von Kosten wird die Verwaltung, soweit möglich, selber die Schriftsätze erarbeiten. Erst bei zwingender inhaltlicher und zeitlicher Notwendigkeit (z.B. im Eilverfahren) wird seitens der Verwaltung die Kanzlei in Anspruch genommen. Anlagen:
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