Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 01.07.2010 wurde die Arbeitsgruppe Baumschutz durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beauftragt und legitimiert. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, eine Satzung zum Baumschutz für die Gemeinde Wandlitz zu erarbeiten.
Am 09.06.2011 beschloss die Gemeindevertretung eine Umfrage zum Erlass einer gemeindeeigenen Baumschutzsatzung. Dazu wurden 10668 Fragebögen mit dem Amtsblatt bzw. durch Ausgabe in der Verwaltung verteilt. 929 Fragebögen kamen ausgefüllt an die Verwaltung zurück. Davon sprachen sich 606 gegen eine gemeindeeigene Satzung aus. In der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Umwelt am 15.10.2012, Einwohnerfragestunde, sowie durch verstärke Hinweise im Ordnungsamt ergeben sich Forderungen nach einem verstärkten Baumschutz in der Gemeinde.
Bisher gab es seit März 2012 im Landkreis einen kontinuierlichen Beratungsverlauf unter Beteiligung der Kommunen. Federführend war hier Herr Bockhardt. Die Hinweise der Kommunen wurden weitestgehend berücksichtigt. Es gab bereits klare Vorstellungen zur Beschlussvorlage im Kreistag und zum In-Kraft-Treten der Verordnung zum 01.01.2013. Angebote zur Unterstützung des Landkreises bei der Bearbeitung von Anträgen durch einzelnen Mitarbeiter der Kommunen wurden unterbreitet. Bei der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft des Landkreises Barnim wurde der durch die Arbeitsgruppe Baumschutz des Landkreises erarbeitete Entwurf der Baumschutzverordnung beraten und mit 3 ja-Stimmen, keine nein-Stimme und 3 Enthaltungen dem Kreistag zur Entscheidung vorgelegt. Durch die Diskussion im Ausschuss entstand der Eindruck, dass die geänderte Baumschutzverordnung nicht durch den Kreistag beschlossen wird.
Daher ergibt sich die Notwendigkeit, um eine angepasste Regelung für die Gemeinde Wandlitz zu schaffen, eine eigene kommunale Baumschutzsatzung zu erlassen.
Da viele Hinweise der Gemeinde Wandlitz in den Entwurf des Landkreises aufgenommen wurden, wurde dieser Entwurf als Grundlage für die Erstellung des kommunalen Satzungsentwurfes genutzt.
Die wesentlichen Änderungen zur derzeit geltenden Baumschutzverordnung des Landkreises sind folgende: - Größere Gewichtung des Schutzzweckes und der Wohlfahrtsfunktion des Baumbestandes der Gemeinde Wandlitz, - Einteilung des Gemeindegebietes in zwei Zonen, die einen unterschiedlichen Schutzumfang haben, - Klare Darstellung von erlaubten und verbotenen Maßnahmen sowie von Ausnahmeregelungen, - Umfangreiche Darstellung von Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen.
Die Zonierung im kommunalen Entwurf basiert auf die Entwicklung der Baustatistik für den Zeitraum 2009 bis 2011. Anhand der beigefügten Statistik liegt die Neubautätigkeit für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern in den Ortsteilen Basdorf, Stolzenhagen und Wandlitz bei je mehr als 10 % der gesamten Bauanträge für vorgenannte Bauvorhaben in der Gemeinde Wandlitz. Daher wird vorgeschlagen, die Ortsteile Basdorf, Stolzenhagen und Wandlitz auf Grund der hohen Bautätigkeit mit einer stärkeren Schutzbedürftigkeit für Bäume zu versehen, so dass hier die Eingruppierung in die Zone A des kommunalen Entwurfes erfolgt.
Auswirkungen einer kommunalen Satzung erstrecken sich auf den Personalbereich der Gemeinde Wandlitz. Es wurde eine Kalkulation auf Basis KGST erstellt. Diese geht von einem Antragsvolumen von 447 Anträgen jährlich aus. Bei einer Bearbeitungszeit von 2,5 Stunden je Antrag (Registrierung, Prüfung der Unterlagen, evtl. Nachforderungen, Telefonate, Vor-Ort-Termine, Bescheiderstellung, Gebührenerhebung, Auflagenkontrolle, Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Ahndung). Die Ermittlung ergibt für dieses Sachgebiet 0,7 VBE. Die Vertretung für diese Stelle für Urlaub und Krankheit muss abgesichert sein. Darüber hinaus ist die Gemeinde Widerspruchsbehörde.
Die ermittelte Gebühr für den Bescheid ergibt sich aus der beigefügten Kalkulation und beläuft sich auf 36,89 € pro Stunde.
In der Diskussion zur Baumschutzsatzung wurde angeregt, dass Obstbäume insbesondere auch auf kleinen Grundstücken als Ersatzpflanzungen möglich sein sollen. Vorrangig jedoch sollten andere Gehölzarten herangezogen werden, da diese den größeren Wohlfahrteffekt entwickeln können. Dieser Hinweis soll Berücksichtigung in der für die Satzung zu erarbeitenden Ausführungsrichtlinie finden.
Grundsätzlich gelten bei Bauvorhaben die Abstandsregelungen gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), hier insbesondere zum Schutz von Bäumen gegen mechanische Schäden. Daraus ergibt sich eine Abstandsfläche des Bauvorhabens zum Wurzelbereich (Kronendach) zzgl. 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Die Berücksichtigung von Photovoltaik-Bauvorhaben werden noch einmal in der Arbeitsgruppe „Baumschutzsatzung“ thematisiert.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg §§ 24 Abs. 3, 77 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Land Brandenburg §§ 1,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung). Im April 2014 soll die Baumschutzsatzung der Gemeinde überprüft und ggf. überarbeitet werden.
Anlagen:
- Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen - Gegenüberstellung der geltenden Landkreisverordnung und des Entwurfs der Baumschutzsatzung der Gemeinde Wandlitz - Gebührenkalkulation - Baustatistik
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