Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Befreiungsantrag zum Bebauungsplan „Prenzlauer Chaussee/ Wensickendorfer Chaussee“ zur Errichtung einer Verkauf-, Ausstellungs- und Lagerfläche außerhalb der Baugrenze auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Wensickendorfer Chaussee 3, Flur 2, Flurstücke 259/5, 260/4, 1057 vor. Die Befreiung bezieht sich auf die Überschreitung der festgelegten Baugrenze, die bei diesem Grundstück bei einer Tiefe von 10 Metern gesehen von der Grundstücksgrenze, die an die Wensickendorfer Chaussee grenzt, beginnt. Der Antragsteller möchte dort eine Verkaufs- und Ausstellungsfläche von 158 m² sowie einen Lagerplatz von 176 m² errichten (siehe Antragsunterlagen). Begründet wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einer starken Reduzierung des zu nutzenden Grundstücks durch die Baugrenze. Dem Antrag auf Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze kann nicht stattgegeben werden. Die Errichtung einer Verkaufs, Ausstellungs- und Lagerfläche auf dem nichtüberbaubarem Grundstücksteil (vor der Baugrenze) ist städtebaulich nicht vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:
Der beantragten Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze durch eine Verkaufs-, Ausstellungs- und Lagerfläche nicht zustimmen.
Anlagen:
- Flurkartenauszug - Antragsunterlagen (3 Seiten)
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