Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag auf Errichtung eines Antennenträgers (Betonmast) mit Technikcontainer für eine Funkübertragungsstation auf dem Grundstück in der Gemarkung Basdorf, Ziegelweg 2, Flur 5, Flurstück 487/7 vor.
Das Grundstück befindet sich im Areal des Gewerbegebietes Basdorf. Der B-Plan „Gewerbegebiet – Am Sandweg“ besitzt derzeit keine Rechtskraft, da er an einem Formfehler (Ausfertigungsmangel) leidet. Deshalb erfolgt die Beurteilung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, wonach Mobilfunkanlagen im Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb allgemein zulässig sind.
Dem vorausgesetzt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht und die maßgebliche Umgebung ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem Baugebietstyp (hier Gewerbegebiet) zuzuordnen sind.
Der Antragsteller möchte einen Funkmast mit einer Gesamthöhe von bis zu 42 m und einem Durchmesser von 1,29 m errichten.
Da hier von einem nicht störenden gewerblichen Vorhaben auszugehen ist, ist die Errichtung des Funkmastes im Gewerbegebiet Basdorf städtebaulich vertretbar und das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 34 ff Baugesetzbuch (BauGB) und § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass dem geplanten Vorhaben, Errichtung eines Antennenträgers (Betonmast) mit Technikcontainer für einen Funkübertragungsstation, zugestimmt wird.
Anlagen: (2 Seiten)
Auszug aus Bauantragsunterlagen
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