Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2012-0414  

 
 
Betreff: Änderung der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz" vom 29.04.2004
Einreicher: DIE LINKE
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
03.04.2012 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung geändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
16.04.2012 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Einreicher zurück verwiesen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung

Begründung / Erläuterung

Bei den kommunalen Aufgaben und Entscheidungen gehört der Straßenbau zu den Themen, die die Bürgerinnen und Bürger mit größter Aufmerksamkeit verfolgen. Das hängt offensichtlich sowohl mit dem Wunsch nach größtmöglicher Ruhe und Sicherheit im Wohngebiet, als auch mit den beträchtlichen  Straßenbaubeitragskosten für den Bürger zusammen. Ausdruck dafür sind in Vergangenheit und Gegenwart die recht rege Beteiligung von Bürgern an solchen Tagesordnungspunkten in der Gemeindvertretung, die Bildung von entsprechenden Bürgerinitiativen, die Organisierung von Aktionen wie Protestdemonstrationen und die wiederholt gestellten  Forderungen nach mehr demokratischer Mitbestimmung bei straßenbaulichen Maßnahmen.

 

Die heute ltige Straßenbaubeitragssatzung  der Gemeinde  vom 29.04.2004 enthält einen Abschnitt „rgerbeteiligung“ 12).Darin sind  eine Reihe wichtige  Regelungen getroffen worden. Das betrifft insbesondere den Abs. 1, der den grundsätzlichen Ausgangspunkt zutreffend benennt: „Die Bürger und insbesondere die beitragspflichtigen Eigentümer sind in die Beratung und Entscheidung über den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einzubeziehen.“

 

Diese Regelungen greifen jedoch noch nicht wirklich und sind oft Ausgangspunkt des Unmuts von Bürgern über zu wenig und zu eingeschränkte Rechte der Mitentscheidung. Die in den vergangenen drei Jahren gesammelten Erfahrungen machen es notwendig, diese Regelungen neu zu durchdenken und mit Leben zu erfüllen. Notwendig ist vor allem:

 

Erstens: eine Konkretisierung  der Festlegungen zur Bürgerinformation ( bisheriger Abs.2)

 

·         Notwendig ist eine konkrete Festlegung zum geeigneten Zeitpunkt des Stattfindens der Bürgerversammlung, in der über Art, Umfang und geplante Kosten informiert wird. Er muss noch Raum für die sich aus der Beratung ergebenden Veränderungen wenn notwendig, auch wesentlichen geben.

·         Zweckmäßig ist, auch die Form der Beratung satzungsmäßig festzulegen, nämlich als Beratung aller betroffenen Anlieger (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Pächter, Mieter).

·         Einer Veränderung bedarf die satzungsmäßige Festsetzung des Charakters dieser Veranstaltung. Sie soll nicht nur der gesetzlich geforderten Information dienen, sondern eine Beratung sein, in der allen Teilnehmern Gelegenheit gegeben wird, zum Projekt Stellung zu nehmen, Einwände zu äern und Vorschläge zu unterbreiten.

·         Schließlich soll diese Veranstaltung den  beitragspflichtigen Eigentümern das Recht einräumen, bei Anliegerstraßen  und anderen in der Straßenbaulast der Gemeinde befindlichen Straßen über das geplante Projekt abzustimmen.

 

Zweitens:              eine Konkretisierung und Veränderung in der Charakterisierung des Verhältnisses von Entscheidungen der Bürger und der Gemeindevertretung ( bisheriger Abs. 3 )

 

·         Die Entscheidung über die Durchführung einer straßenbaulichen Maßnahme  obliegt nach wie vor der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertreter sollten jedoch eine satzungsmäßig verankerte Selbstbindung übernehmen, die in einer Bürgerversammlung durch die beitragspflichtigen Anlieger mehrheitliche Entscheidung bei der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zu berücksichtigen

·         Eine solche Formulierung entspricht wörtlich den Festlegungen früherer Straßenbaubeitragssatzungen von Klosterfelde und Wandlitz. Sie lehnt sich an das heutige Straßenbaubeitragsgesetz von Berlin an und steht in Übereinstimmung mit dem in der Brandenburger Landesverfassung verankerten Verhältnis von repräsentativer und direkter Demokratie.

 

Im Kommentar zur Landesverfassung heißt es:

Zusammengenommen bieten diese Vorschriften (der Verfassung) vielfältige Möglichkeiten, den häufig beobachteten Erstarrungserscheinungen im politischen Willensbildungsprozeß entgegenzuwirken. Die Regelungen der Brandenburgischen Landesverfassung über die direkte Demokratie führen zu einer stärkeren Relativierung des überkommenen Systems der repräsentativen Demokratie als alle anderen neueren Landesverfassungen“.

Siehe „Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg“  RICHARD BOORBERG VERLAG ,

Seite   352- 353.

Herausgeber :              ? Dr. Dr. hc. Helmut Simon, Richter des Bundesverfassungsgerichtes a.D.

              ? Dr. Dietrich Franke, Vorsitzender Richter des  Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder

              ? Dr. Michael Sachs, Universitätsprofessor an der Universität Potsdam

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Verfassung des Landes Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

Baugesetzbuch


Beschluss:

 

 

1)     Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Paragraph 12 „rgerbeteiligung“ der Straßenbaubeitragssatzung vom 29.04.2004 novelliert und den neuen Bedingungen und Erfahrungen im Straßenausbau angepasst wird.

 

2)     Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, zur Beratung in der nächst-glichen Gemeindevertretersitzung einen Satzungstext vorzulegen, der die inhaltliche Orientierung zur Satzungsveränderung in der Begründung dieses Antrages berücksichtigt.

 


Anlagen:

 

keine