Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 01.01.2012 ist das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVerG) in Kraft getreten. Der Geltungsbereich des BbgVerG erstreckt sich auf öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 3.000,- € netto. Es verdrängt keine bestehenden Regelungen zur Vergabe gemäß der VOB sowie der VOL. Das Vergabegesetz regelt aber einige besondere Aspekte. Nach dem BbgVergG können über die gemäß VOB bzw. VOL geforderte Eignung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung hinaus, Anforderungen an die Leistung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, innovative und soziale Gesichtspunkte verlangt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung sozialer Aspekte regeln §§ 1,3 des BbgVerg ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000,- € netto für Liefer- und Dienstleistungen bzw. einem geschätzten Auftragswert von 50.000,- € netto für Bauleistungen, dass ein Auftrag nur an einen Bieter vergeben werden darf, der sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttoentgelt von mindestens 8,00 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen. Dies muss Bestandteil des Angebotes sein. Eine diesbezügliche inhaltliche Anpassung der Vergabeunterlagen in Form von Vereinbarungen mit den Bietern wird erforderlich. Entsprechende Vordrucke sind durch das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg zur Verfügung gestellt worden. Mit der Unterzeichnung geben die Bieter die entsprechenden Erklärungen nach § 3 BbgVerG ab. Diese Erklärungen werden Vertragsbestandteil. Seitens des Bauamtes werden seit dem 01.01.2012 die Verdingungsunterlagen für Bauleistungen ab den o.g. Schwellenwerten um die Erklärungsvordrucke erweitert. In Bezug auf die notwendige Neuerung werden die Handwerksbetriebe durch gesonderte Anschreiben auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vergabegesetzes hingewiesen. Davon ausgehend, dass der für die Leistungserbringung in der Gemeinde Wandlitz bis dato geführte Bieterkreis regionaler Fachfirmen die geforderten Nachweise ebenso im Hinblick auf die Zahlung eines Mindestarbeitsentgeltes erbringen kann, ist die Sicherheit der Beteiligung auch kleinerer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen in gewohnter Weise gegeben. Zu den im Vergabegesetz enthaltenen Regelungen zur Durchführung von Kontrollen der Betriebe bei erforderlicher Tiefenprüfung liegen bislang keine Erfahrungen vor.
Gesetzliche Grundlagen
Brandenburgisches Vergabegesetz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung nimmt die anliegenden Ausführungen zur Umsetzung des Brandenburgischen Vergabegesetzes zur Kenntnis.
Anlagen:
keine |
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