Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Gemeinde ist Eigentümerin und Betreiberin des Parkplatzes (Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstücke 1215, 1216, 1219, 1220, 1223 und 1224), der sich vor dem Strandbad Wandlitz und der daneben gelegenen Gaststätte Strandrestaurant (Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1732) befindet.
Die Gemeinde Wandlitz und die ehemalige Betreiberin des Strandrestaurants haben am 17.12.1998 einen Stellplatzablösevertrag und eine Bauverpflichtungs- und Nutzungsvereinbarung über die Bereitstellung von Stellplätzen auf einen zu errichtenden Parkplatz vor dem Strandbad Wandlitz abgeschlossen.
Diese Vereinbarungen werden von den Parteien unterschiedlich ausgelegt und führen seit langem zu ständigen Streitigkeiten.
Die wesentlichen Vereinbarungsinhalte sollen im Folgenden wiedergegeben werden. Auf die Beifügung der gesamten Vereinbarungen soll verzichtet werden.
Grundstückskaufvertrag
Die Gemeinde hat am 11.12.1998 das Grundstück des heutigen Strandrestaurants an die Strandrestaurant Wandlitzsee GmbH & Co. KG i.G. verkauft.
Im §7 Abs. 5 wurde folgendes festgelegt: „Der Käufer verpflichtet sich, die Finanzierung für den Bau und die laufende Unterhaltung von 28 Park- bzw. Stellplätzen sicherzustellen, die auf Anforderung der Baubehörde auf dem nicht veräußerten Nachbargrundstück des Grundstückeigentümers zu errichten sind. Die Einzelheiten dieser Verpflichtung regelt ein gesondert abzuschließender Vertrag.“
Stellplatzablösungsvertrag
Am 17.12.1998 haben die Gemeinde und die Strandrestaurant Wandlitzsee GmbH & Co. KG i.G. einen Stellplatzablösevertrag geschlossen. Hier heißt es im §3 Abs. 1: „Der Bauherr verpflichtet sich zur Ablösung dieser Verpflichtung je Stellplatz 2.500,00 DM für die Herstellung der Stellplätze einschließlich der Kosten des Grunderwerbs, für die notwendige Grundstücksfläche nach Maßgabe des § 52 Abs. 7 BbgBO pro Stellplatz 25 qm, somit gesamt 70.000,00 DM, an die Gemeinde zu zahlen.
Nutzungsvereinbarung
Am 17.12.1998 haben die o.g. Vertragspartner eine weitere Vereinbarung geschlossen. Die umfasste nur vier Punkte, die im Folgenden wiedergegeben werden sollen: „ (1) Die Gemeinde Wandlitz verpflichtet sich auf den Grundstücken von Wandlitz, Flur 4, Flurstücke 1215 – 1223 einen Parkplatz zu bauen. (2) Die Gemeinde stellt mit diesem Vertrag der Strandrestaurant Wandlitzsee GmbH & Co. KG i.G. 28 Stellplätze gemäß Anlage 1 zur Nutzung zur Verfügung. Diese Stellplätze werden seitens der Gemeinde entsprechend beschildert und stehen der Wandlitzsee GmbH & Co. KG i.G. jederzeit zur Verfügung. Die Einhaltung der hier vereinbarten jederzeitigen zur Verfügungstellung der Stellplätze kann aber durch die Gemeinde Wandlitz nicht kontrolliert und somit nicht gewährleistet werden. (3) Die Strandrestaurant Wandlitzsee GmbH & Co. KG verpflichtet sich nach Eintritt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung zur Pflege und Instandhaltung der 28 Stellplätze. (4) Diese Vereinbarung wird wirksam mit Eintritt der Wirksamkeit des Stellplatzablösevertrages vom 17.12.1998.“
Die in der Anlage 1 erwähnte Ausschilderung wurde nie umgesetzt. Danach sollten sich die Parkplätz nicht nur am Rand befinden, sondern auch auf den beiden mittleren Parkstreifen. Eine Beschilderung auf Pfosten, hätte Sicherheitsabstände notwendig gemacht, die die vorgesehene Parkordnung unmöglich gemacht hätte.
Parkgebührensatzung
Auf dem o.g. Parkplatz gilt die Parkgebührensatzung. Vom Nutzer eines Parkplatzes ist während der Saison (vom 01.03. bis einschließlich 31.10. eines jeden Jahres) in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr ein Entgelt von 0,25 € je angefangener halben Stunde, höchstens jedoch 3,00 €, zu entrichten.
Rechtliche Position des Betreibers des Strandrestaurants
Der jetzige Betreiber des Strandrestaurants, Herr Ramadani, interpretiert die o.g. Vereinbarung dahingehend, dass durch die Zahlung der Stellplatzablöse und die übrigen Festlegungen, eine kostenlose Nutzung impliziert wurde.
Am 26.09.2011 reichte er Klage beim Amtsgericht Bernau ein. Er begehrt darin den Ausweis der Parkplätze gemäß der Vereinbarung von 17.12.1998.
In der Frage der Ausweisung von Stellplätzen hatten die Parteien jedoch im Vorfeld schon einen Kompromiss erzielt. Die Stellplätze sollten, um eine geordnete Parksituation zu ermöglichen, an der Seite zum Strandbad und zur Prenzlauer Chaussee ausgewiesen werden.
Nicht kompromissbereit war die Gemeinde aber in der Frage der entgeltlosen Überlassung der PKW-Stellplätze an die Besucher des Strandrestaurants.
Als im Jahr 2008 der Streit sich zwischen dem Betreiber des Strandrestaurants und der Gemeinde wieder einmal zuspitzte, hatte die Gemeinde eine kurzfristige Vereinbarung mit dem Betreiber abgeschlossen, die eine kostenlose Überlassung für die ausgeschilderten Parkplätze vorsah. Diese Vereinbarung sollte jedoch nur dem Rechtsfrieden dienen. Nachdem die historischen Vereinbarungen rechtlich bewertet worden waren und die Verwaltung danach eine von Herrn Ramadani abweichende Rechtsposition vertrat, wurde die Vereinbarung nicht verlängert.
Rechtliche Position der Verwaltung
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine kostenlose Überlassung der Parkplätze nicht mit der Parkgebührensatzung vereinbar ist und somit dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht.
Richtig ist jedoch, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1998 über das Maß einer üblichen Stellplatzablösevereinbarung hinausgeht und eine gewisse Privilegierung enthält. Dies ist aber insbesondere im Zusammenhang mit der besonderen Lage des Grundstück und seiner Funktionsbeziehung zum Strandbad zu sehen.
Eine kostenlose Nutzung ist jedoch in keiner Vereinbarung fixiert. Selbst wenn der Wille dazu bestanden hätte, wäre dieser auch mit der damaligen Parkgebührensatzung nicht vereinbar gewesen.
Einigungsvorschlag
Um jedoch einen jahrelangen Rechtstreit zu vermeiden und dem Interesse der Gemeinde an einem jedermann zugänglichen und funktionsgerechten Restaurant im Bereich des Strandbades zu entsprechen, hat die Gemeinde einen Kompromissvorschlag mit Herrn Ramadani verhandelt. Dieser sieht wie folgt aus: - Dem Strandrestaurant werden 17 kostenlose Parkplätze überlassen. - Diese Parkplätze befinden sich am Rand des Parkplatzes und werden entsprechend ausgeschildert. - Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die dem Nutzer zur Nutzung eingeräumten Stellplätze durch Unberechtigte belegt werden. Insbesondere trifft die Gemeinde keine Pflicht, unberechtigt parkende Fahrzeuge umzusetzen. - Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die Gemeinde nach eigenem Ermessen den gesamten Parkplatz für gemeindliche Veranstaltungen (z. B. Strandbadfest) nutzen darf. - Die Gemeinde übernimmt die Pflege und Instandhaltung der Parkplätze.
Um diese Vereinbarung umsetzen zu können, ist eine Anpassung der Parkgebührensatzung notwendig. Für die o.g. 17 Parkplätze soll zukünftig die Parkgebührensatzung nicht gelten. Damit wäre die Gemeinde frei, eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Parkflächen abzuschließen.
Die Gemeinde verzichtet durch diese Regelung auf Parkgebühren in Höhe von 2.400 € p.a..
Gesetzliche Grundlagen
§28 Abs.9 BbgKVerf Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Wandlitz (Parkgebührensatzung).
Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Strandrestaurants für die kostenlose Nutzung von 17 Parkplätzen auf dem Parkplatz am Strandbad abzuschließen.
Anlagen:
1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Gemeinde Wandlitz (Parkgebührensatzung)
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