Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Im Ortsteil Schönwalde wurde auf Grund des entsprechenden Gemeindevertreterbeschlusses ein Grundstück im Erbbaurecht vergeben. Auf dem Grundstück wollen die Erbbaurechtsnehmer mit ILB- Förderung nach der Wohneigentumsrichtlinie für selbst genutztes Wohneigentum vom 16. Juli 2002 ein Eigenheim errichten. Die ILB forderte einen Festzins von max. 4% mit einer Festzinsbindung auf 10 Jahre. Auf Grund dessen, hat die Gemeindevertretung am 26.02.2004 einen Grundsatzbeschluss zum Erbbauzins von 4% des Verkehrs- bzw. Bodenrichtwertes je Marktbericht beschlossen. Der Erbbaurechtsvertrag für das Grundstück in Schönwalde wurde am 28.06.2004 nach den Vorgaben der Erbbaurechtsverordnung geschlossen. Das Erbbaurecht wurde auf 90 Jahre geschlossen mit einem Erbbauzinssatz von 4% über die gesamte Laufzeit. Vertragsüblich wurde eine Wertsicherung des Erbbauzinses an Hand des Verbraucherpreisindex für Deutschland vereinbart. D.h., der Erbbauzins verändert sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich der vom Statischen Bundesamt – Zweigstelle Berlin- ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland nach oben oder untern verändert, erstmals zum 01.Juli 2007 und dann frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Neufestsetzung. Diese Wertsicherungsvereinbarung akzeptiert die ILB nicht, da sie nicht im Einklang mit der o. g. Richtlinie steht. Eine Rücksprache mit dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ergab, dass jegliche Zinsanpassungen, ob Staffelzins, Wertsicherungsklausel, u. a. durch die Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Richtlinie wurde in Anstimmung mit dem Innenministerium unter Kenntnis der rechtlichen Bindungen für Kommunen z.B. die Gemeindeordnung, Kirchen und Stiftungen vereinbart und verabschiedet. Gesetzliche Grundlagen § 35 Abs. 2 Ziffer 19 GO Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 16. Juli 2002 Ziffer 4.3.6. Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, dass bei Abschlüssen von Erbbaurechtsverträgen, auf denen durch ILB- Förderung ein Bauwerk nach der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum, Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 16.Juli 2002 errichtet wird, der Festzins von derzeit 4% für zehn Jahre festgeschrieben wird und auf eine Anpassung zur Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex im Festschreibungszeitraum verzichtet wird. Nach Ablauf der Sperrzeit erfolgt die Anpassung. Der bereits abgeschlossene Erbbaurechtsvertrag ist mit einer entsprechenden Stillhalteerklärung anzupassen. Anlagen: Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR), Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 16.Juli 2002 |
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