Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Das Land Brandenburg beabsichtigt, das Areal von ca. 40 ha Größe der ehemaligen Fachhochschule der Polizei in Basdorf mit Hilfe einer Entwicklungsgesellschaft zu entwickeln.
Die Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH hat sich bereit erklärt, der Hauptgesellschafter dieser Entwicklungsgesellschaft zu werden.
Die Entwicklungsgesellschaft soll in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden. Ihr Name soll lauten: „BEG Basdorf Entwicklungsgesellschaft mbH“.
Aus Gründen der Transparenz und engen bauplanerischen Begleitung der Entwicklung durch die Gemeinde, war es seitens des Ministeriums der Finanzen Bedingung zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der Liegenschaft auf eine Entwickklungsgesellschaft, dass die Gemeinde sich an der Entwicklungsgesellschaft beteiligt.
Folgende Aufgaben fallen der Gemeinde in der Entwicklungsgesellschaft zu:
· enge bauplanerische Begleitung des Vorhabens · Unterstützung von Vermarktungsbemühungen (Ansprechpartner für Interessenten vor Ort) · Beantragung und Weiterleitung von Fördermitteln (Konversionsmittel) · Information der Öffentlichkeit und der politischen Gremien · Überwachung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
Die Abbildung 1 skizziert das Modell der Entwicklungsgesellschaft.
Abbildung 1: Modell der Entwicklungsgesellschaft
Folgende Eckpunkte sind für die Gründung der Entwicklungsgesellschaft maßgeblich:
1. Das Land Brandenburg überträgt die Liegenschaft an die Entwicklungsgesellschaft. Durch eine gesonderte Entwicklungsgesellschaft und eine Kontrolle dieser durch einen Aufsichtsrat soll eine größtmögliche Transparenz des Entwicklungsprozesses und der Mittelverwendung gewährleistet werden. 2. Die Gesellschaft wird personell auf die Personen der Geschäftsführer beschränkt. Die Gemeinde Wandlitz und die BSM stellen jeweils einen Geschäftsführer. Für die Gemeinde Wandlitz wird diese Aufgabe der Kämmerer wahrnehmen. Die Wahrnehmung der laufenden operativen Geschäfte erfolgt durch die mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragende BSM mbH. 3. Die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen und der Gesellschaft erfolgt aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg, Fördermitteln und Grundstückserlösen. Erforderliche Komplementierungen von Fördermitteln erfolgt durch das Ministerium der Finanzen. Es erfolgt keine Finanzierung durch Eigenmittel der Gesellschafter.
Zur Veranschaulichung der Tätigkeit der Gesellschaft befindet sich in der Anlage eine Kurzbeschreibung des Finanz- und Umsetzungsplanes.
Gemäß § 92 (1) BbgKVerf kann eine Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.
Neben der sachlichen Prüfung zur Beteiligung an der BEG müssen auch die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Gründung und Beteiligung an einem Unternehmen ist nach §100 BbgKVerf genehmigungspflichtig.
Der Landtag Brandenburg hat am 15. Dezember 2011 das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge“ beschlossen (siehe Ds 5/4357 des Landtages Brandenburg). Nach Inkrafttreten des Gesetzes (zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht erfolgt) wird die Gründung eines Unternehmens nur noch anzeigepflichtig sein.
Auch andere rechtliche Bestimmungen des Abschnittes 3 „Wirtschaftliche Betätigung“ der BbgKVerf werden teilweise gelockert oder neu gefasst. Für diesen Grundsatzbeschluss wurden aber die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zu Grunde gelegt. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses wird dadurch nicht berührt. Es bedarf eventuell einiger kleinerer Veränderungen im Gesellschaftsvertrag, sofern dort Bezug auf kommunalrechtliche Bestimmungen genommen wird.
Im Folgenden sollen die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen näher betrachtet und erörtert werden:
1. Prüfung der Zulässigkeit (siehe §91 BbgKVerf)
Im §91 Abs. 2 heißt es: „Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn
1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und 2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.“
Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinde stellt durch die Beteiligung die „harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe“ (siehe §2 BbgKVerf) sicher. Dies wäre zwar auch ohne eine Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft möglich, da die Gemeinde die Planungshoheit besitzt, aber im vorliegenden Fall kann sie diesen Einfluss viel unmittelbarer ausüben.
Die Beteiligung soll unter 20% am Stammkapital betragen. Die Folge ist, dass die Bilanz der BEG nicht in den noch zu erstellenden Gesamtabschluss der Gemeinde (Gesamtabschluss, siehe §83 BbgKVerf i.V.m. § 311 HGB) einbezogen wird.
Da das Mindestkapital einer GmbH 25.000 € betragen muss (siehe §5 GmbH-Gesetz), soll der Anteil der Gemeinde Wandlitz am Stammkapital auf 4.500 € festgelegt werden. Ein Geschäftsanteil soll 100 € betragen.
2. Vorprüfungen (gemäß §92 Abs.3 BbgKVerf)
Vor der Gründung eines Unternehmens soll die Gemeinde dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen (§92 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf).
Da es Bedingung des Eigentümers der Liegenschaft ist, dass sich hier neben dem ohnehin schon vorhandenen privaten Unternehmen, die Gemeinde beteiligt, kann diese Soll-Vorschrift nicht erfüllt werden.
Da eine öffentliche Bekanntmachung somit ungeeignet ist, muss nach §92 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf eine unabhängige sachverständige Wirtschaftlichkeitsanalyse erstellt werden, in der potenzielle Privatisierungsalternativen zur Unternehmensgründung zu vergleichen und zu bewerten sind.
Ferner ist nach der Regelung des §92 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiches der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gründung zu geben.
Die Wirtschaftlichkeitsanalyse und die Stellungnahmen der Kammern befinden sich in der Anlage.
3. Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
In der Anlage befindet sich der Entwurf des Gesellschaftsvertrages. Dieser Entwurf muss als Prüfungsunterlage mit zur Genehmigung dieses Beschlusses eingereicht werden.
Nach §96 BbgKVerf hat der Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, dass:
1. das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist, 2. die Gemeinde einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhält, 3. die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall und unter Beachtung des Beihilferechts zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet, 4. bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, 5. die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, die eine Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat, wahrzunehmen sind, 6. in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, 7. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird, 8. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und 9. die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligungen) an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist.“
Darüber hinaus gibt es weitere sachliche Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag. So ist beispielsweise bei Vorberatungen der Thematik in den gemeindlichen Gremien der Wunsch geäußert worden, dass die Gemeinde Wandlitz auch stärker am operativen Geschäft der Gesellschaft beteiligt ist. Ferner sollten bestimmte Entscheidungen in der Gesellschaft mit einer Sperrminoritätsklausel versehen werden, d.h. auch als Minderheitsgesellschafter sollte die Gemeinde Wandlitz maßgeblichen Einfluss auf wichtige Unternehmensentscheidungen haben.
Bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes des Gesellschaftsvertrages sind diese Hinweise und Anregungen eingeflossen.
Gleichzeitig wurde jedoch versucht, die Gesellschaft in ihren Strukturen „schlank“ zu halten. Dadurch kann Verwaltungsaufwand in der Gesellschaft und bei den Gesellschafter gespart werden.
Die Organe der Gesellschaft und deren wesentliche Aufgaben, sollen in der folgenden Übersicht dargestellt werden:
Finanzielle Auswirkungen der Beteiligung
Neben der Bereitstellung des Stammkapitals in Höhe von 4.500 € besteht der hauptsächliche Aufwand der Gemeinde in der Bereitstellung von Personalressourcen: 1. für die Wahrnehmung der Geschäftsführung (Kämmerer, ca. 4 Stunden wöchentlich). Die jährlichen Kosten betragen ca. 6.800 €. 2. für die Begleitung von Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsratssitzungen, Bauleitverfahren und Investorengesprächen. Hier werden vor allem die Bürgermeisterin, die Bauleitplanung und eventuell die Liegenschaftsabteilung mit in Anspruch genommen werden. Die Kosten sind nicht genau ermittelbar, da der Aufwand zeitlich schwankt und je nach Aufgabenstellung unterschiedliche Fachämter mit einbezogen werden. Die Kosten dürften aber den zeitlichen Aufwand der Geschäftsführung nicht übersteigen. Daher werden pauschal ca. 7.000 € angesetzt.
Gesetzliche Grundlagen
Abschnitt 3 Wirtschaftliche Betätigung (§91 bis §100) BbgKVerf §28 Abs. 2 Nr. 21 BbgKVerf Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Beteiligung der Gemeinde Wandlitz an einer neu zu gründenden Gesellschaft zur Entwicklung des Basdorfer Fachhochschulgeländes.
Die Gesellschaft wird in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden. Deren Stammkapital beträgt 25.000 €. Der Anteil der Gemeinde Wandlitz am Stammkapital beträgt 4.500 €.
Der Name der Gesellschaft lautet „BEG Basdorf Entwicklungsgesellschaft mbH“.
Der Kämmerer der Gemeinde Wandlitz wird ein Geschäftsführer der Gesellschaft.
Die Gemeindevertretung beschließt ebenfalls den im Entwurf vorliegenden Gesellschaftsvertrag. Sofern aus rechtlichen Gründen Anpassungen vorgenommen werden müssen, werden diese berücksichtigt. Anlagen:
- Entwurf des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung vom 19.01.2012 - Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der MKKD Müller-Kröncke und Droege GmbH - Stellungnahme der IHK Ostbrandenburg vom 18.11.2011 - Stellungnahme der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) vom 28.11.2011 - Kurzbeschreibung des Finanz- und Umsetzungsplanes der Konversionsmaßnahme - Ergebnisbericht der Prüfung der Beschlussvorlage durch die Kommunalaufsicht vom 19.01.2012
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