Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses. Gemäß Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Dachaufbauten (Gauben) an der straßenzugewandten Seite nur dann zulässig sind, wenn die Breite jeder Gaube maximal je 2,50 m beträgt.
Der Bauherr beantragt an der straßenzugewandten Seite eine Gaube mit einer Breite von 5 m. Die Dimension der Gaube wurde in der Breite so gewählt, dass sie mit dem geplanten Vordach harmoniert. Außerdem soll bei einer Dachneigung von 45° ein Fenster in einer Größe eingebaut werden können, dass für die dahinter liegende Diele ausreichende Belichtungsverhältnisse mit einer normalen Brüstungs- und Sturzhöhe schafft.
Aus Sicht der Verwaltung ist die beantragte Befreiung in diesem Bereich städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen § 33 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKverf) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Breite der straßenzugewandten Gaube. Anlagen:
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