Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Im Landesjagdgesetz des Landes Brandenburg ist in § 10 Abs. 10 folgendes geregelt: Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 150 Hektar. Die Grundflächen der fünf Eigentümer müssen nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, diese können auch im Eigentum privater Dritter stehen. Die Verpflichtung zur Bildung einer Angliederungsgenossenschaft entfällt damit nicht. Die Tätigkeit der Angliederungsgenossenschaft beschränkt sich in der Regel darauf, die Entschädigung mit dem Inhaber des Eigenbezirkes zu vereinbaren, sie zu vereinnahmen und auf die entsprechenden Eigentümer zu verteilen. Gemäß § 10 Abs. 7 LJagdG hat die Geschäfte des Jagdvorstandes der hauptamtliche Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor wahr zunehmen, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat. Durch Bildung der Angliederungsgenossenschaft muss ein Vorstand in der einzuberufenden Versammlung gewählt werden. Des Weiteren muss ein Geschäftskonto mit Kontobevollmächtigung für den Vorstand eröffnet werden. Die Bildung einer Angliederungsgenossenschaft macht sich in der Gemarkung Schönwalde (Anlage) erforderlich. Im grün dargestellten Bereich befinden sich Grundflächen von mehr als 5 Eigentümern gemäß § 9 Abs. 3 LJagdG in einem Eigenjagdbezirk.
Gesetzliche Grundlagen § 10 Abs. 10 LJagdG Bdg Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeinde Wandlitz bildet eine Angliederungsgenossenschaft für die Gemarkung Schönwalde. Es ist ein Vorstand zu bilden und für die Genossenschaft ein Konto zu eröffnen. Anlagen: Gesetzesauszug LJagdG Bdg Auszug aus der Waldbewirtschaftungskarte |
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