Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Durch den erwähnten Runderlass Nr. 2/2004 ist die Aufhebung des Abs. 2 im § 8 Reisekostenvergütung/ Fahrkostenerstattung notwendig. Fahrkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn bzw. soweit diese ausschließlich durch das Ehrenamt bedingt sind. So sind z.B. Fahrten zwischen Arbeits- und Sitzungsort dann nicht erstattungsfähig, wenn der Sitzungsort zugleich der Wohn- und Arbeitsort ist. In diesen Fällen sind die Fahrkosten zwischen Arbeits- und Sitzungsort nicht durch das Ehrenamt, sondern ausschließlich durch das hauptberufliche Arbeitsverhältnis bedingt und damit im Rahmen des Auslagenersatzes für ehrenamtliche Tätigkeit nicht erstattungsfähig. Gesetzliche Grundlagen Runderlass in kommunalen Angelegenheiten des MdI Nr. 2/2004 Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtlich Tätige Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wandlitz.
der
Gemeinde Wandlitz Auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 und 5und des § 54 c der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fasssung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL: I S. 154) geändert durch Artikrel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBLI S. 297, 298) und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2003 (GVBL.I S. 172 ) hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am ....................................... mit Beschluss Nr. .................................. folgende 1. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung beschlossen :
§ 1 Änderung des § 8 Reisekostenvergütung, Fahrkostenerstattung Die Entschädigungssatzung vom 28. Januar 2004 wird wie folgt geändert : Der Abs. 2 wird aufgehoben. § 2 In-Kraft-Treten Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Wandlitz, den Tiepelmann Bürgermeister |
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