Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Entgeltordnung regelt u.a. die Nutzung der Gemeindezentren. Für die Nutzung der Versammlungsräume für die Arbeit von Vereinen wird ein Entgelt erhoben. Für eine kostenlose Nutzung der Räume durch Vereine gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.
Es wird vorgeschlagen im § 2 Abs. 3, eine Regelung aufzunehmen die es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erhebung eines Entgeltes teilweise oder ganz zu verzichten.
Gesetzliche Grundlagen § 28 Abs. 2 Nr.9 Brandenburgische Kommunalverfassung i. V .m Entgeltordnung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen in der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die 4. Änderung der Entgeltordnung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen in der Gemeinde Wandlitz. Anlage:
4. Änderung der Entgeltordnung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen in der Gemeinde Wandlitz
Auf Grund des § 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung des Kommunalrechtsreformgesetzes (KommRRefG) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286) [Artikel 1 KommRRefG] hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz in ihrer Sitzung am ……………… mit Beschluss – Nr. BV-GV/2004-0250-4 folgende 4. Änderung der Entgeltordnung für kommunale Einrichtungen beschlossen:
§ 1
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden neu aufgenommen:
Von einer Berechnung von Entgelt kann teilweise abgesehen oder ganz verzichtet werden, wenn · die Nutzung ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt; · es sich um Informations-, Bildungs-, Prüfungs- und Festveranstaltungen ortsansässiger Bildungs- und Kindereinrichtungen handelt; · die Nutzung für Benefizveranstaltungen zugunsten gemeindlicher Einrichtungen und Vereine oder humanitärer Zwecke vorgesehen ist; · dies im Einzelfall nach dem Charakter der Veranstaltung geboten ist.
Die Entscheidung darüber trifft der Bürgermeister.
§ 2
Inkrafttreten Die 4. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Wandlitz,
Tiepelmann Bürgermeister
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