Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Es ist die Errichtung einer Carportanlage mit 507 Stellplätzen und auf den Dächern aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf dem ehemaligen „Bramogelände“ an der Zühlsdorfer Straße geplant.
Im genehmigten Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Basdorf ist das Areal als Fläche für Wald dargestellt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des gesamten Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch. Da die aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf einer Carportanlage errichtet werden soll, erfolgte die Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzellfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (hier Fläche für Wald) widerspricht.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist das geplante Vorhaben nicht zulässig.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 30 bis 36 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt keine Zustimmung zur Errichtung einer Carportanlage mit 507 Stellplätzen und auf den Dächern aufgeständerte Photovoltaikanlagen.
Anlagen: (5 Seiten)
- Luftbild - Teil-FNP - Auszüge aus Bauantrag
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